Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision der F C, vertreten durch Mag. DDr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025, W233 2308141-1/11E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 22. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. Juli 2022 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen gegen die Revisionswerberin erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
2 Die Revisionswerberin verblieb im Bundesgebiet und beantragte im Mai 2024 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
3 Mit Bescheid des BFA vom 22. Jänner 2025 wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Volksrepublik China festgestellt, ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Revisionswerberin durch das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 5.5.2026, Ra 2025/17/0106, mwN).
10 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2025/17/0039, mwN).
11 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 11.5.2026, Ra 2025/17/0039, mwN).
12 Die vorliegende Revision behauptet in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen-jedoch nicht näher bezeichneten-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Das Verwaltungsgericht habe die langjährige Aufenthaltsdauer der unbescholtenen Revisionswerberin im Bundesgebiet und die Bindung zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten nicht ausreichend berücksichtigt. Es habe auch die Schwierigkeiten für die Revisionswerberin im Herkunftsstaat aufgrund ihrer hiesigen Tätigkeit als Prostituierte, des Zwanges zur Rückkehr zum vormals gewalttätigen (Noch-)Ehegatten und näher bezeichneter gesundheitlicher Beschwerden verkannt.
13 Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, zumal es die Revision unterlässt, konkret-unter Angabe zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes-anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. für viele VwGH 31.3.2025, Ra 2025/17/0018, mwN).
14 Mit ihren Ausführungen richtet sich die Revisionswerberin im Ergebnis gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der bei Nichterteilung des begehrten Aufenthaltstitels und Erlassung der Rückkehrentscheidung angestellten Interessenabwägung.
15 Dabei durfte das Verwaltungsgericht jedoch-auf Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung (vgl. zu diesem Maßstab etwa VwGH 5.5.2026, Ra 2025/17/0106, mwN)-zu Recht etwa berücksichtigen, dass der frühestens ab dem Jahr 2018 begonnene Aufenthalt der Revisionswerberin im Bundesgebiet letztlich nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2022 und nur vorübergehend für wenige Monate rechtmäßig gewesen sei (dazu, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, vgl. erneut etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2025/17/0039, mwN). Weiters, dass die Revisionswerberin trotz einer seit dem Jahr 2022 rechtkräftigen Rückkehrentscheidung nicht ausgereist sei und bis zum 24. Februar 2022 ihre amtliche Meldepflicht nicht wahrgenommen, sondern sich im Bundesgebiet verborgen aufgehalten habe. Zudem durfte das Verwaltungsgericht das Fehlen von Sprachkenntnissen, Vereinsmitgliedschaften oder sonstigen Bindungen an das Bundesgebiet ebenso berücksichtigen, wie auch das Fehlen von Abhängigkeiten bzw. engen Bindungen zwischen der Revisionswerberin und ihrem Lebensgefährten bzw. zwischen ihr und ihren im Bundesgebiet lebenden volljährigen Freunden. Auch durfte das Verwaltungsgericht die nach wie vor starken Anknüpfungspunkte der Revisionswerberin im Herkunftsstaat (insbesondere dort lebende volljährige Kinder und vormalige Erwerbstätigkeit) sowie das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden mitberücksichtigen. Rückkehrhindernisse wurden mit Bezug auf hinreichend aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat in vertretbarer Weise verneint.
16 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die durch das Verwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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