I414 2106977-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 28.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet:
„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.11.2023 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.“
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird gemäß §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 4 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, reiste am 28.11.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 01.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zl. XXXX und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. XXXX , rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Am 05.04.2011 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat die Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet.
Ein Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 06.04.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zurückgewiesen. Am 09.04.2011 trat der Beschwerdeführer bis 09.05.2011 in den Hungerstreik.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 des Strafgesetzbuches (StGB) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG). Der Beschwerdeführer führte begründend im Wesentlichen aus, dass er am 22.07.2013 bei der algerischen Botschaft erfolglos die Erlangung eines Reisedokumentes beantragt habe. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der algerischen Botschaft erfolglos den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates stellte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausreise bzw. eine Abschiebung im Fall des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Hinsichtlich seiner Identität stellte der Beschwerdeführer zudem fest, dass er diese ursprünglich unrichtig angegeben, jedoch im Laufe des Verfahrens richtiggestellt habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und informierten ihn davon, dass sie aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung eines Reisedokumentes sowie seiner Straffälligkeit, die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß §46a FPG beabsichtige.
In seiner Stellungnahme vom 23.04.2015 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seit seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.04.2010 stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität erstattet habe. Der Vorwurf dem Bundesamt betreffend mangelnde Mitwirkung seinerseits sei daher unzutreffend. Vielmehr habe er bei der algerischen Botschaft die Erlangung eines Reisedokumentes versucht und lege eine entsprechende Bestätigung der algerischen Botschaft vom 22.07.2013 vor.
Mit Bescheid vom 20.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b FPG ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe, weshalb die Ausstellung einer Karte für Geduldete in seinem Falle nicht in Betracht komme.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt ihre Entscheidung mangelhaft begründet habe. Das vom Beschwerdeführer im Antrag und in seiner Stellungnahme getätigte Vorbringen sei zum Teil gänzlich ignoriert und ein vorgelegtes Beweismittel nicht gewürdigt worden. Dem Vorwurf der Verschleierung seiner Identität sei der Beschwerdeführer im Verfahren entgegengetreten, was das Bundesamt jedoch nicht ausreichend gewürdigt habe. Des Weiteren sei – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers für die Ausstellung einer Duldungskarte nicht von Relevanz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz die Angaben zu seiner Person und zu seiner Herkunft bewusst zu verschleiern und dadurch das Asylverfahren zu vereiteln versucht habe. Auch wenn er diese im weiteren Verlauf seines Verfahrens „richtig stellte“, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nunmehr um seine tatsächliche Identität handle. Überdies habe der Beschwerdeführer mittlerweile seit nunmehr mehr als 6 Jahre seine tatsächliche Identität nicht nachzuweisen vermocht.
Mit Mandatsbescheid vom 23.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer Betreuungseinrichtung in Tirol Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Ausweisung erlassen worden, welche am 23.05.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Auch sei über die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausführlich abgesprochen worden. Die Entscheidung sei am 01.12.2016 durchsetzbar und am 14.08.2017 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer weigere sich vehement die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Die LPD Wien führte am 29.05.2019 in ihrem Bericht aus, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2019 aufgrund seines aggressiven Verhaltens und einer Intervention der Dienststelle über Ersuchen der Betreuung (Caritas Wien) aus der Unterkunft in Wien, Erdbergstraße 186-190, verwiesen worden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit der Zentralstelle der Caritas in Wien, sei von dieser die Bekanntgabe des derzeitigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers verweigert worden. Eine Anfrage an den Fonds Soziales Wien sei noch nicht beantwortet worden, weshalb die Zustellung der beiliegenden Schriftstücke derzeit nicht möglich sei.
Mit Schreiben des Fonds Soziales Wien vom 31.05.2019 wurde der LPD Wien mitgeteilt, dass nach Absprache mit der Teamleitung zu dem derzeitigen Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Auskunft gegeben werden könne. Der Quartiergeber sei jedoch aufgefordert worden, den Beschwerdeführer umgehend an der neuen Adresse amtlich zu melden.
Im Bericht der LPD Wien vom 04.06.2019 wurde festgehalten, dass nach mehreren Telefonaten und Anfragen via Mail an den Fonds Soziales Wien, die Bekanntgabe des aktuellen Wohnsitzes des Beschwerdeführers verweigert worden sei.
Mit Mandatsbescheid vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt erneut aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer Betreuungseinrichtung in Tirol Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer sodann am 07.08.2020 von der LPD Wien persönlich ausgehändigt.
Am 24.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG („Aufenthaltsberechtigung“) und legte mit dem Antrag eine Geburtsurkunde auf Arabisch samt Übersetzung auf Deutsch, einen Versicherungsdatenauszug, einen Meldezettel, eine Stellungnahme, ein Schreiben der Diakonie, ein Schreiben von Start Up „Dein Start in ein neues Leben“, Kursbesuchsbestätigungen (Teilnahmen an Alphabetisierungskursen im Jahr 2023) und ein fachärztlicher Befundbericht vom 19.01.2023.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm eine vierwöchige Frist zur Vorlage von Urkunden und Nachweisen eingeräumt. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2024 zugestellt.
Am 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinem Privat- und Familienleben befragt.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und sein Antrag auf Mängelheilung vom 24.11.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Am 26.06.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte seine Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 20 Jahren in Europa und seit fast 15 Jahren in Österreich aufhalte. Er lebe seit etwa 5 Jahren in einer Grundversorgungseinrichtung der Diakonie, in welcher intensive Beziehungsarbeit und Unterstützung angeboten werde. Der Beschwerdeführer würde in seiner Unterkunft freiwillige Hilfstätigkeiten verrichten, seine Leidenschaft sei das Kochen und er wünsche sich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um ein eigenständiges Leben führen zu können. Er übe regelmäßige ehrenamtliche Arbeit in erheblichem Ausmaß aus. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer eng an Österreich angebunden, da er unter einer rezidivierten depressiven Störung sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leide. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Termine beim Psychotherapeutin und Psychiater. Dem Antrag sei ein fachärztlicher Befund beigelegt worden und im Anhang der Beschwerde ein aktueller Befundbericht des PSD. Den Befunden sei zu entnehmen, dass eine engmaschige fachärztliche Behandlung, sowie eine intensive Einzelbetreuung indiziert sei und ein erhöhter Betreuungsbedarf bestehe. Alle sozialen Kontakte und Freundschaft seien in Österreich. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Kontakte und Bindungen zu Algerien, sämtliche Kontakte seien abgebrochen. Der Beschwerdeführer sei 2014 in Österreich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2024 wurde ein Sachverständiger aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestellt. Der Sachverständige wurde beauftragt den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Sachverständigengutachten zu erörtern.
Am 30.07.2024 wurde vom erkennenden Richter an die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamente für die Psyche gestellt. Diese Anfrage wurde am 02.08.2024 von der Staatendokumentation beantwortet und Dokumente beigefügt.
Am 07.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Leben in Österreich und einer möglichen Rückkehr nach Algerien befragt wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer vom Sachverständigen begutachtet. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Zudem wurde die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers durch den anwesenden Sachverständigen für die Fachgebiete Psychiatrie und Allgemeinmedizin erörtert.
Mit Stellungnahme vom 19.11.2024 brachte die Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass im vorliegenden Fall der vom Gericht bestellte Sachverständige beim Beschwerdeführer eine strukturelle Störung F6 nach ICD 10 im Sinne einer emotionalen instabilen (impulsiven) oder kombinierten Persönlichkeitsstörung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei dadurch nicht flexibel und nicht frustrationstolerant und es bestehe eine mangelnde Anpassungsfähigkeit. Würde der Beschwerdeführer nach Algerien zurückkehren müssen und dadurch aus seinem jetzigen Umfeld herausgerissen werden, so gehe der Sachverständige von einer Verschlechterungstendenz seines Gesundheitszustandes aus. Zudem werde laut Gutachten beim Beschwerdeführer eine Neigung zu Abbrüchen und Zerwürfnissen Persönlichkeitsbedingt fortbestehen, diese könne aber durch Psychotherapie oder Schaffung eines positiven Lebensumfeldes abgemildert werden. Als Beispiele für ein positives Lebensumfeld nenne der Gutachter: Arbeit, das Verdienen von Geld, eine Wohnung und ausreichende wirtschaftliche Verhältnisse. Dieses positive Lebensumfeld stehe dem Beschwerdeführer in Österreich zur Verfügung. Es würden zwar laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation psychologische sowie psychiatrische Behandlungen in Algerien grundsätzlich zur Verfügung stehen, doch seien Algerier, die aus dem Ausland zurückkehren nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen sämtliche Kosten selbst übernehmen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien schwer in den Arbeitsmarkt zu integrieren sein werde, einerseits wegen seiner psychischen Erkrankung, andererseits wegen der schlechten Wirtschaftslage in Algerien. Zu dem stehe laut Staatendokumentation der Dienst des betreuten Wohnens in Algerien nicht zur Verfügung. Laut Gutachter wäre aber eine soziale Unterstützung für den Beschwerdeführer von Vorteil. In Gesamtschau dieser Umstände wäre in Hinblick auf Art. 8 EMRK eine positive Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit 28.12.2009 in Österreich auf. Er stellte erstmalig unter Angabe einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seines Verfahrens berichtigte der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Identität. Seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 23.06.2011 hält er sich im Bundesgebiet illegal auf. Vor seiner Einreise nach Österreich hielt sich der Beschwerdeführer in Italien auf.
Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage tauglicher identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Der Beschwerdeführer war zwar im Besitz eines Reisepasses, hat diesen jedoch in Italien verloren. Er vermochte im Laufe des Verfahrens nicht, anderwertige identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen.
Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, aber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, ist arbeitsfähig und nicht pflegebedürftig. Der Beschwerdeführer muss Medikamente nicht unbedingt einnehmen, nimmt jedoch aktuell ein Schlafmittel und ein Medikament für den Magenschutz ein.
Seit mindestens Dezember 2009 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, jedoch nicht durchgehend, wobei er auch nicht durchgehend melderechtlich erfasst war. In den Zeiträumen 19.02.2010 bis 22.02.2010, 26.11.2010 bis 06.11.2012, 09.11.2013 bis 22.07.2014. 14.11.2015 bis 03.04.2016, 09.04.2016 bis 16.10.2018, 07.06.2019 bis 11.06.2019 und 12.08.2020 bis 20.09.2020 war der Beschwerdeführer weder mit Haupt- noch Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Circa sechs Monate hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , verfügt über eine Schulbildung und konnte seinen Lebensunterhalt vor der Einreise in Österreich selbständig sichern. In Algerien leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Zumindest mit seinen Schwestern steht der Beschwerdeführer in Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers und führt er im Bundesgebiet kein Familienleben.
Der Beschwerdeführer bezog von Juli 2013 bis Oktober 2024 Großteils Leistungen aus der Grundversorgung und ging bis dato im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach. Er hat bei der der Diakonie, der Caritas und Carla (gemeinnütziger Verein) gearbeitet und Möbel getragen. Weiters ist er ehrenamtlich mehrmals pro Woche am Sozialmarkt tätig und verrichtet in seiner Unterkunft freiwillige Hilfstätigkeiten.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Er spricht Deutsch auf alltagstauglichem Niveau. Er verfügt im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 des Strafgesetzbuches (StGB) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten verurteilt. Diese Verurteilung erfuhr im Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers bereits ihre Tilgung.
Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages vom 01.12.2009 und seines Folgeantrages vom 12.04.2010 nicht nach.
Die LPD führte mehrmals Erhebungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes Unterkunft zu nehmen.
Das Bundesamt unternahm Schritte zur Effektuierung der früher erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und ist somit nicht untätig geblieben.
Bereits 2011 versuchte die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer abzuschieben.
Am 24.11.2023 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und legte erstmals eine Geburtsurkunde, lautend auf die von ihm im bisherigen Verfahren angegebenen Identitätsdaten, vor. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes belehrt, dass er zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet sei, es jedoch unterlassen hätte, die erforderlichen Personaldokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorlage eines Reisepasses aufgefordert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass für den Fall der Nichtvorlage sein Antrag zurückgewiesen würde.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorgelegt. Die Beschaffung eines Reisepasses ist dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.
1.2. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers
Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien
Gemäß § 1 Z 10 HStV ist Algerien ein sicherer Herkunftsstaat.
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-09-27 14:46
Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 20.6.2023; vgl. AA 10.5.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 21.5.2024).
Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („Hirak“) gestürzt. Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), konsolidierte sich dieses in Richtung eines „Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Tebboune. Der damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40% gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune nach vorläufigen Ergebnissen klar durchgesetzt und eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gewonnen. Tebboune hat gemäß Vorsitzendem der Wahlbehörde 94,6% der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und erhielt nur 3% beziehungsweise 2% der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit nur 48% ähnlich gering wie vor fünf Jahren. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Beigeschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen Land (Tagesschau 8.9.2024).
Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 20.6.2023; vgl. AA 10.5.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2024). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 10.5.2023).
Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2024).
Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (REU 25.8.2021). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MaPo 22.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 28.8.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
MaPo - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien – Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar., https://maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar, Zugriff 18.9.2024
ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
REU - Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24, Zugriff 18.9.2024
Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.2024
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-10-01 10:45
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 31.5.2024).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 31.5.2024). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vgl. BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024).
Subjektives Sicherheitsempfinden
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 97% der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 31.12.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.5.2024): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 19.9.2024
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (2.9.2024): Reisehinweise Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 19.9.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-10-01 10:50
Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 10.5.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 2024, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 10.5.2023). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die Nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2024). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).
Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-10-01 10:52
Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (Algerian People's National Army - ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium. Die Nationale Gendarmerie nimmt unter der Schirmherrschaft des Verteidigungsministeriums polizeiliche Aufgaben außerhalb der städtischen Gebiete wahr; sie besteht aus territorialen, Interventions-/Mobilitäts-, Grenzschutz-, Eisenbahn-, Aufruhrkontroll- und Luftunterstützungseinheiten; die Generaldirektion für Nationale Sicherheit ist mitverantwortlich für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung (CIA 7.8.2024).
Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).
Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete mehrere strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 23.4.2024). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 21.8.2024
ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-01 11:21
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 20.6.2023). Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 10.5.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 20.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024). Die algerischen Behörden haben im Jahr 2023 die Unterdrückung der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit im Rahmen ihrer fortgesetzten Bemühungen zur Unterdrückung des organisierten Widerstandes verschärft. Sie haben wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen aufgelöst, Oppositionsparteien und unabhängige Medien suspendiert und weiterhin restriktive Gesetze angewandt, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Anwälte zu verfolgen - unter anderem wegen des zweifelhaften Vorwurfs des Terrorismus und der Annahme von Geldern zur Schädigung der Staatssicherheit -, was einige von ihnen zur Flucht ins Exil veranlasste (HRW 11.1.2024). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind unter anderem Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 23.4.2024), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2024). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die algerische Presse zeichnet sich durch rapide schwindenden Pluralismus und Druck gegen unabhängige Zeitungen aus. Der Staat kontrolliert zwei Schlüsselressourcen für die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinnahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 10.5.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 2024). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 23.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).
Gesetzliche Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin, werden aber uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert wurden, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2023 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2024).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).
Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind. Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 10.5.2023).
Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Die CNDH stellte fest, dass sie im Laufe des Jahres 2023 Gefängnisbesuche durchführte, Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International abhielt, Krankenhäuser und Pflegeheime besuchte, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten, und Sondersitzungen abhielt, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 28.8.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024
ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
Grundversorgung
Letzte Änderung 2024-10-01 13:00
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Algerien stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2024).
Im Jahr 2021 trug eine kräftige Erholung der Erdöl- und Gasproduktion dazu bei, dass sich die Wirtschaft von der durch COVID-19 ausgelösten Rezession erholt hat. Die Außenhandels- und Haushaltssalden erholten sich 2022 merklich und profitierten vom Anstieg der Weltmarktpreise für Erdöl- und Gas. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Erdöl- und Gasboom Algerien Fortschritte in der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung ermöglicht. Das Land hat 2008 seine multilateralen Schulden fast beglichen, in Infrastrukturprojekte zur Förderung des Wirtschaftswachstums investiert und eine umverteilende Sozialpolitik eingeführt, die die Armut gelindert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung deutlich verbessert hat (WB 30.5.2023). Dennoch bleibt die Inflation mit 9,4% hoch. Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).
Die algerische Wirtschaft wird voraussichtlich bis Ende 2023 um 2,8% wachsen, angetrieben durch steigende Erdgasförderung, eine erhebliche Zunahme der Getreideproduktion und verstärkte Investitionen in Industrie und Bauwesen. Algeriens Wirtschaft ist stark von Erdöl und Erdgas abhängig. Etwa 60% der Steuereinnahmen und 90% der Exporteinnahmen des Landes kommen aus diesem Sektor. Das Land setzt verstärkt auf die Diversifizierung seiner Wirtschaft und den Ausbau der lokalen Produktion. Diese Strategie zielt darauf ab, die Abhängigkeit von Öl- und Gasexporten zu verringern und langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu fördern (WKO 13.9.2024).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 10.5.2023).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Staatliche oder karitative Einrichtungen, die eine Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse sicherstellen, sind nicht bekannt (AA 10.5.2023). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 61% der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 30% können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 43% der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 42% schaffen es gerade so, und 14% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise im Jahr 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 8.2024).
Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. BS 2024) bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 12.9.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
WB - Weltbank (30.5.2023): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 12.9.2024
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.9.2024): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 13.9.2024
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2024): Länderprofil Algerien
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-10-01 13:51
Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 75,9 und für Frauen bei 78,5 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 5,1 Jahre niedriger (Männer: 69,6 / Frauen: 74,5 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 188,19 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 5,5 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.170,47 Euro (~ 10,4 % des jeweiligen BIP) (Laenderdaten 15.9.2024).
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 79.000 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,73 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,70 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 4,28. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (Laenderdaten 15.9.2024).
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 10.5.2023). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner/Hausarzt betrifft, erhoben, dass 85% des Samples Zugang haben und sich den Besuch leisten können. 11% haben demnach Zugang, können sich den Besuch aber nicht leisten. Zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe,...) haben drei Viertel der Befragten (75%) Zugang und können sich den Besuch leisten. 22% haben Zugang, könne sich den Besuch aber nicht leisten. Wenn es um Krebsbehandlungen oder Operationen in Krankenhäusern geht, haben nur die Hälfte (50%) der Befragten Zugang und können sich diesen leisten, ca. ein Drittel (30%) haben Zugang, können sich die Behandlung aber nicht leisten. 83% haben Zugang zu Medikamenten und können sie sich auch leisten (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 10.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
Laenderdaten - Laenderdaten.info (15.9.2024): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 16.9.2024
ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-10-01 14:04
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 10.5.2023).
Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 10.5.2023).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024).
Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richte sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 10.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
1. ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über Algerien (Rezidivierende depressiven Störung und Persönlichkeitsänderungen)
(…)
Zusammenfassung:
In der MedCOI-Datenbank wurden folgende bereits vorhandene (nicht zum gegenständlichen Einzelfall eigens angefragte) Informationen gefunden:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen sind folgende Behandlungen in Algerien verfügbar:
• Ambulante Behandlungen sowie Nachsorge durch einen Allgemeinmediziner (AVA 18163 + AVA 17666 + AVA 18216).
• Stationäre und ambulante Behandlungen sowie Nachsorge durch einen Psychiater (AVA 17666).
• Stationäre und ambulante Behandlungen sowie Nachsorge durch einen Psychologen (AVA 17726).
• Psychiatrische Behandlung von PTBS mittels kognitiver Verhaltenstherapie (AVA 17166).
• Psychiatrische Behandlung durch Psychotherapie: kognitive Verhaltenstherapie (AVA 17166).
• Psychiatrische Behandlung von PTBS mittels EMDR (AVA 17166).
• Psychiatrische Krisenintervention bei Suizidversuch (AVA 17166).
• Psychiatrische klinische Langzeitbehandlung (z.B. für chronisch psychotische Patienten) (AVA 17166).
• Psychiatrie: Verabreichung von antipsychotischen Medikamenten durch Injektionen (Depots) (AVA 17166).
• Psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Abteilung/einem geschlossenen Raum (nicht unbedingt Zwangseinweisung) (AVA 17726).
• Psychiatrische klinische Behandlung (Kurzzeit) durch einen Psychiater (AVA 17726).
• Psychiatrische Zwangseinweisung im Bedarfsfall (AVA 17726).
• Psychiatrische ambulante Langzeitbehandlung durch einen Psychiater (AVA 17726).
• Psychiatrische Behandlung: Betreutes Wohnen / häusliche Pflege durch psychiatrische Krankenschwester (AVA 17666).
• Psychiatrische Behandlung in Form von Tagespflege (AVA 17666).
Alle angefragten Wirkstoffe sind verfügbar:
• PANTALOC FTBL (täglich) 20mg (Wirkstoff: Pantoprazol) - (AVA 18216)
• QUETIAPIN 1A FTBL (Einzelfallmedikation) 25mg (Wirkstoff: Quetiapin) - (AVA 17717)
• ZYPREXA UEBERZ. TBL (täglich) 10mg (Wirkstoff: Olanzapin) - (AVA 18163)
3. Gibt es nicht staatliche Einrichtungen und/oder Organisationen die sich um psychisch kranke Menschen kümmern?
(…)
In der MedCOI-Datenbank, in AVA 17666, konnten (nicht zum gegenständlichen Einzelfall eigens angefragte) Informationen zu staatlichen Obsorge für psychisch kranke Menschen herangezogen werden. Folgend werden die Rechercheergebnisse über die Verfügbarkeit des betreuten Wohnens (z.B. für chronisch psychotische Patienten) einem speziellen Konzept der psychiatrischen Versorgung, bzw. spezielle Unterkünfte für psychiatrische Patienten mit zusätzlicher professioneller Unterstützung z.B. durch eine psychiatrische Krankenschwester und/oder einen Sozialarbeiter und/oder Konsultationen durch einen Psychiater, usw. wie folgt aufgezeigt:
•(a) Dieser Dienst [Anm.: d. Betreuten Wohnens] ist nicht verfügbar. Dies wurde bestätigt an den folgenden Einrichtungen:
- Klinik für Stress- und Angstbewältigung, Clinique de Gestion du Stress et de l'Anxiété (CGSA), https://cgsa-hydra.com/, Algier.
- Psychiatrisches Krankenhaus Drid Hocine, EHS Psychiatrique Drid Hocine, Kouba, Algier.
• (b) Psychiatrische Pflege in der Wohnung des Patienten wird von der Klinik für Stress- und Angstbewältigung, Clinique de Gestion du Stress et de l'Anxiété (CGSA), https://cgsa-hydra.com/, Algier, angeboten. Krankenschwestern und -pfleger für die Betreuung in der eigenen Wohnung sind bei der International Medevac Assistance, Algier, verfügbar.
Ein psychiatrischer Tagespflegedienst ist im Psychiatrischen Krankenhaus Drid Hocine, EHS Psychiatrique Drid Hocine, Kouba, Algier, verfügbar.
(…)
4. Aus dem Länderberichtsblatt zu Algerien geht hervor, dass die medizinische Versorgung allgemein zugänglich und kostenfrei sei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Hat sich diesbezüglich etwas geändert?
(…)
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei ist. Jedoch sind die Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt. Weiters existieren in jeder größeren Stadt besser ausgestattete Krankenhäuser bzw. medizinische Fakultäten. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Ferner sind Algerier, die aus dem Ausland zurückkehren, nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.
(…)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt.
2.2. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des am 24.11.2023 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in die Vorverfahren, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Des Weiteren fand am 07.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt.
2.3. Zu der Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zu seiner Einreise illegalen Einreise ins Bundesgebiet, seiner bereits rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren und seinem – vor der Einreise ins Bundesgebiet – Aufenthalt in Italien, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016, Zl. XXXX .
Aufgrund mangelnder Vorlage tauglicher identitätsbezeugender Dokumente konnte seine Identität nicht abschließend festgestellt werden. Dass er im Besitz eines Reisepasses war, welchen er in Italien verloren habe, ergibt sich aus seinen Angaben.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem in der Beschwerdeverhandlung erstellten Sachverständigengutachten des Dr. K. T., Facharzt für Psychiatrie. Dass er arbeitsfähig ist, ergibt sich aus der Beantwortung der Frage an den Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Frage 10). Der Sachverständige führt aus, dass aus heutiger Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen sei und die gewünschte Tätigkeit des Beschwerdeführers im Baugewerbe für den Beschwerdeführer zumutbar sei. Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet sich als arbeitsfähig (siehe Verhandlungsschrift Seite 10). Dass der Beschwerdeführer nicht unbedingt Medikamente einnehmen muss, ergibt sich aus der Beantwortung der Frage 4 durch den Sachverständigen Arzt für Psychiatrie in der Beschwerdeverhandlung. Der Sachverständige führte aus, dass eine antidepressive Medikation derzeit nicht zielführend sei.
Die Feststellungen über seine melderechtlichen Erfassungen in Österreich und die Zeiträume, in welcher er melderechtlich nicht im Bundesgebiet erfasst war, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Dass er sich circa für sechs Monate in der Schweiz aufhielt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, über eine Schulbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt vor seiner Einreise selbständig sichern konnte, ergibt sich aus den Vorverfahren. Die Feststellung, dass seine Eltern und Geschwister in Algerien leben und er zumindest mit seiner Schwester in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Ebenso ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass er in Österreich über kein Familienleben und keine Verwandte verfügt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Oktober 2024 Großteils Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus einer Nachschau im Betreuungsinformationssystem. Dass er bis dato keiner legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus einem AJ-Web Auszug. Dass er gemeinnützige Arbeit verrichtete und er ehrenamtlich mehrmals pro Woche am Sozialmarkt tätig sowie freiwillige Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft ausführt, ergibt sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer zwar Deutschkurse besucht hat, jedoch keine Prüfung abgelegt hat, ergibt sich aus seinen Angaben. Die Feststellung, dass er Deutsch auf alltagstauglichem Niveau spricht, ergibt sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindruck des erkennenden Richters.
Die Feststellung, dass er über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren und dem Umstand seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich.
Dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13.08.2014 wegen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 des Strafgesetzbuches (StGB) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten verurteilt wurde, diese Verurteilung jedoch bereits getilgt ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass er das nach rechtskräftiger Abweisung seiner Asylanträge weiterhin im Bundesgebiet verharrte. Die Feststellung, dass das Bundesamt Schritte zur Effektuierung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme setzte, ergibt sich aus dem Akteninhalt (siehe Verfahrensgang und Verwaltungsakt). Bereits am 05.04.2011 ordnete die Bundespolizeidirektion die Abschiebung des Beschwerdeführers an, jedoch trat dieser sodann in den Hungerstreik und stellte einen weiteren, unberechtigten Folgeantrag (siehe im Verwaltungsakt der vorherigen Verfahren).
Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 am 24.11.2023 samt erstmaliger Vorlage einer Geburtsurkunde, der Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten sowie Aufforderung des Beschwerdeführers (unter anderem) zur Vorlage eines Reisepasses bei sonstiger Zurückweisung seines Antrages ergeben sich aus dem Antrag des Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom 24.11.2023 (AS 177), der dem Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Geburtsurkunde bzw. deren in Kopie einliegender beglaubigter Übersetzung (AS 191ff) und des Verbesserungsauftrages des Bundesamtes vom 27.02.2024 (AS 231). Der Beschwerdeführer wurde schließlich auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2016 persönlich noch einmal zur Vorlage eines gültigen Reisepasses aufgefordert (AS 224).
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist:
Der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme vor dem Bundesamt aus, dass er vor zwei oder drei Jahren mehrmals bei der algerischen Botschaft war, um einen algerischen Reisepass zu erlangen. Einen ihm vom Bundesamt angebotenen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates lehnte der Beschwerdeführer ab. In der Beschwerdeverhandlung führte er wenig konkret und abweichend zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt aus, dass Algerien keinen weiteren Reisepass ausstelle, da sie meinen könnten, dass er seinen Reisepass verkauft hätte. Er habe eine Anzeige über den Verlust seines Reisepasses bei der Botschaft gemacht, was schon lange her gewesen sei. Er sei zudem beim algerischen Konsulat gewesen, jedoch habe die Dame dort nur Französisch gesprochen. Dass er jemals beim algerischen Konsulat vorstellig gewesen sei, erwähnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht. Insgesamt erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers nicht stimmig. Des Weiteren konnte er keine aktuelle schriftliche Bestätigung über die Vorsprache bei der algerischen Botschaft vorlegen und wollte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.05.2024 das Formular für die algerische Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllen. Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt jemals konkret um die Ausstellung eines Reisepasses ernsthaft bemüht hat. Dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich unmöglich oder unzumutbar wäre, hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft dargelegt.
2.4. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Algerien bzw. einer Abschiebung dorthin beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Algerien stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.
Beim arbeitsfähigen Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Der erkennende Richter verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer – wie aus den Feststellungen hervorgeht - an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, aber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht pflegebedürftig ist. Der Beschwerdeführer muss auch nicht unbedingt Medikamente einnehmen, wobei er aktuell ein Schlafmittel und ein Medikament für den Magenschutz einnimmt. Der vom erkennenden Gericht hinzugezogene Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig sei. Ebenso gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er arbeitsfähig sei. Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.11.2024, dass in Hinblick auf Art. 8 EMRK eine positive Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers wäre, kann nicht geteilt werden. Dass dem Beschwerdeführer in Algerien kein positives Umfeld zur Verfügung stehen würde, kann nicht angenommen werden. Er ist in Algerien aufgewachsen und hat dort seine Enkulturation erfahren. Bereits deshalb kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der dortigen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft ohne grobe Probleme wieder eingliedern wird können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Algerien immer noch über familiäre Anknüpfungspunkte, wie etwa in Form seiner Eltern oder Geschwister. Mit seiner Schwester steht er zumindest in Kontakt. Der Beschwerdeführer könnte somit in Algerien auf ein positives Umfeld zurückgreifen und somit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhindern. Weiters existieren – wie der Anfragebeantwortung zu entnehmen ist - in jeder größeren Stadt besser ausgestattete Krankenhäuser bzw. medizinische Fakultäten. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Ferner sind zwar Algerier, die aus dem Ausland zurückkehren, nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer konnte keine schlüssigen Argumente vorbringen, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, eine Arbeit aufzunehmen und sich so seinen Lebensunterhalt zu sichern und so Zugang zu medizinischen Einrichtungen zu erhalten. Zudem könnten ihn seine Eltern oder auch seine Geschwister anfangs bei einer Rückkehr finanziell unterstützten. Der Beschwerdeführer kann seine existenziellen Grundbedürfnisse auch – in Anbetracht seines erwerbsfähigen Alters – aus selbständiger Arbeit sichern, zudem besteht die Möglichkeit, sich im Baubereich als Arbeiter zu etablieren. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien ansiedeln wird können.
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Algerien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.
2.5. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2).
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
AsylG-DV:
„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
[...]“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Mit den mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Indem der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung (siehe beweiswürdigend oben) nicht ausreichend nachgekommen (siehe sodann zur Abweisung des Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV; vgl. auch VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ausreichend mitgewirkt.
Da der Beschwerdeführer seiner ihn gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkam, war der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückzuweisen und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insofern zu berichtigen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0128-9; mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten; vgl. in diesem Sinne auch VfGH 18.06.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die (zum Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV) vorgenommene Interessenabwägung – welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand wie eine inhaltliche Prüfung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101-7) – wie unten dargestellt kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat.
Hinsichtlich der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.5. verwiesen. Die an dieser Stelle vorgenommene Interessenabwägung – welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) – hat kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Der Antrag des Beschwerdeführers war gemäß § 55 AsylG zurückzuweisen, weshalb entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt, wie unter Punkt 3.5. dargestellt, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr halten sich auch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wird - im Lichte der herangezogenen Länderberichte - aufgrund seiner sozialen Anknüpfungspunkte, seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und etwaiger Unterstützungen seiner Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) jedenfalls in der Lage sein, seine grundlegenden Lebensbedürfnisse zu erfüllen und wird nicht in eine existenzbedrohende oder auswegslose Situation geraten.
Im Übrigen handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von dem Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV):
3.5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG-DV lauten:
„§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
[...]“
3.5.2. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Der Beschwerdeführer hat dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt einen Reisepass vorgelegt und ist die Beschaffung eines Reisepasses dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.
Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt.
Da der Beschwerdeführer volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht eintreten.
Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. B 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Eine Heilung aufgrund § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) kann aufgrund folgender Erwägungen nicht eintreten:
Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die Verhältnismäßigkeit des Art. 8 EMRK ist sohin am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar.
Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung einer Unterbrechung von zumindest 6 Monaten, in welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz gelebt hat - im Bundesgebiet jedenfalls über 10 Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind („insbesondere“). Ein Aufenthalt von über 10 Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen ihm schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen wäre.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der - beginnend mit der Asylantragstellung - andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und durfte er nicht darauf vertrauen, sich dauerhaft in Österreich niederlassen zu dürfen. (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 mit Verweis auf 28.11.2019, Ra 2019/18/0457).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG -entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren anfangs noch seine wahre Identität verschleiert hat. Dass letztlich auch seine mangelnde Bereitschaft, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, kausal für seine lange Aufenthaltsdauer war, zeigt sich bereits im Verfahrensgang, den Feststellungen und der Beweiswürdigung. Auch war der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeiträume im Bundesgebiet melderechtlich nicht erfasst und tauchte somit unter und entzog sich somit dem Zugriff der Behörden. Das Bundesamt bemühte sich (siehe Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung) Schritte zur Effektuierung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu setzen.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer integrative Schritte gesetzt hat, so verfügt er zwar über kein Deutschzertifikat, spricht jedoch Deutsch auf alltagstauglichem Niveau und hat im Laufe seines Aufenthaltes ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. übt diese noch immer aus. Es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese Schritte nur aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, setzen konnte. Auch stellte er bis dato seine Daten im ZMR nicht richtig und wird dort immer noch unter seiner damaligen Alias Identität geführt. Des Weiteren bemühte sich das Bundesamt die gegen den Beschwerdeführer erlassene aufenthaltsbeende Maßnahme zu effektuieren. Bereits im Jahr 2011 versuchte auch die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer abzuschieben (siehe Beweiswürdigung). Das Bundesamt trug den Beschwerdeführer sodann mit Mandatsbescheid vom 23.05.2019 auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer Betreuungseinrichtung in Tirol Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Ausweisung erlassen worden, welche am 23.05.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Auch sei über die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausführlich abgesprochen worden. Die Entscheidung sei am 01.12.2016 durchsetzbar und am 14.08.2017 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer weigere sich vehement die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Die LPD versuchte sodann dem Beschwerdeführer diesen Mandatsbescheid zukommen zu lassen, jedoch wurde nach telefonischer Rücksprache mit der Zentralstelle der Caritas in Wien die Bekanntgabe des derzeitigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers an die LPD Wien verweigert, weshalb die Zustellung der beiliegenden Schriftstücke derzeit nicht möglich gewesen ist. Auch der Fond Soziales Wien gab mit Schreiben vom 31.05.2019 der LPD Wien zu dem derzeitigen Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Auskunft. Im Bericht der LPD Wien vom 04.06.2019 wurde festgehalten, dass nach mehreren Telefonaten und Anfragen via Mail an den Fonds Soziales Wien, die Bekanntgabe des aktuellen Wohnsitzes des Beschwerdeführers verweigert worden sei. Demnach relativiert sich seine nunmehr 10-jährige Aufenthaltsdauer. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer zwischen 2011 und 2023 keine Anträge (lediglich einen Antrag auf Duldung im Jahr 2016) und den verfahrensgegenständlichen Antrag nach Erreichen der 10-Jahresgrenze durch seine Rechtsvertretung eingereicht hat, wodurch die Intention des Beschwerdeführers klar erkennbar ist, durch Überschreiten der 10-Jahresgrenze ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erreichen.
Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem letztlich volljährigen Beschwerdeführer jedenfalls in seinen angestrengten Asylverfahren mit Erhalt der negativen Entscheidungen des Asylgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der in weiterer Folge rechtskräftig auferlegten Rückkehrverpflichtung bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, B 950/10).
Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für relativ kurze Zeiträume aufgrund der damals anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sein darüberhinausgehender Aufenthalt sich hingegen bis dato als nicht rechtmäßig darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes somit dadurch stark gemindert, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seiner – letztlich unbegründeten – Asylanträge trotz seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ebenso kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sodass sein Aufenthalt in Österreich auch aus diesem Grund bis dato als unrechtmäßig qualifiziert wird.
Somit fußt sein gesamter – über die 10 Jahresgrenze andauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit Dezember 2009 maßgebend relativiert (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG 2014 zukommt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt zudem keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich und wurde vom Beschwerdeführer das Bestehen eines im Sinne der EMRK schützenswerten Familienlebens auch nicht behauptet.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Hinblick auf sein Privatleben ist ansonsten auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Dass beim Beschwerdeführer eine sozial-bedingte Aufenthaltsverfestigung in Österreich vorliegt, kann nicht angenommen werden. So führte der in der Beschwerdeverhandlung beigezogene Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer sein Umfeld in Österreich als nicht zufriedenstellend beschreibe und er sich mit seinem sozialen Umfeld nicht so wohlfühle. Des Weiteren führte der Sachverständige aus, dass dem Beschwerdeführer eine soziale Integration nicht so wichtig sei, lediglich eine Wohnung und Arbeit sehe der Beschwerdeführer als Stabilität an. Die unsubstantiiert gebliebene Angaben in der Beschwerde, dass er alle sozialen Kontakte und Freundschaften in Österreich befinden würden, lassen jegliche Detailliertheit vermissen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Algerien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Er ist kein Mitglied in einem Verein und war bislang zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig. Wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet, wurde nicht konkret dargelegt, von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden. Seine im Gesamten nicht zu unwesentlichen Integrationsbemühungen haben grundsätzlich zugunsten des Beschwerdeführers in die durchzuführende Interessenabwägung miteinzufließen, jedoch sind diese in Anbetracht der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren.
Gegen den Beschwerdeführer wurde überdies bereits im Jahr 2010 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen, welcher der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen ist. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0127; 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen, sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben ist. Entgegen der Angaben seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz, hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Algerien soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. So verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über Geschwister und Eltern. Mit seinen Schwestern steht er zudem in Kontakt. Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass er sich einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird können. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass er in Algerien einer Arbeit nachgeht. Er kann zudem auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen. Eine seiner Schwestern zog den Beschwerdeführer auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er zu dieser Schwester eine intensive Bindung aufweist. Auch wenn der Sachverständige in der Beschwerdeverhandlung davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Algerien verschlechtern könne, so ist zu erwähnen, dass er in Algerien auf seine Familienangehörigen zurückgreifen kann, insbesondere auf seine Schwester, welche ihn aufgezogen hat. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien psychologische oder psychiatrische Hilfe sucht. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 07.06.2021m Ra 2021/18/0167; VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen zudem bedeutende öffentliche Interessen entgegen. So steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des BFs am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mit Verweis auf VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426 und 27.04.2020, Ra 2019/20/0402). Ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers trotz der langen Aufenthaltsdauer jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Aufgrund dieser Abwägung besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) vorliegen, kein Raum.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Mangelheilung nach allen Tatbeständen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht vorliegen, konnte eine Heilung des Mangels nicht eintreten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit dem bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Heilungsantrag des Beschwerdeführers abwies, ist daher gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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