Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen die am 3. Juni 2025 mündlich verkündeten und am 16. Juni 2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, 1. W133 2300931-1/14E, 2. W133 2300920-1/14E, 3. W133 2300927-1/12E, 4. W133 2300926-1/12E, 5. W133 2300922-1/12E, 6. W133 2300929-1/12E und 7. W133 2300924-1/12E, jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. M O, 2. A A, 3. S A, 4. M A, 5. H A, 6. W A und 7. J A, die Dritt-bis Siebtmitbeteiligten vertreten durch die Erstmitbeteiligte), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
1 Die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtmitbeteiligten. Alle Mitbeteiligten sind syrische Staatsangehörige.
2 Die Mitbeteiligten stellten am 25. Oktober 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte begründeten diese im Wesentlichen mit einer Desertion des Zweitmitbeteiligten vom Militär. Für die Dritt- bis Siebtmitbeteiligten wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
3 Mit Bescheiden des Amtsrevisionswerbers jeweils vom 12. September 2024 wurden diese Anträge hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.), jedoch wurde den Mitbeteiligten jeweils der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte III.).
4 Den jeweils gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-statt, erkannte den Mitbeteiligten den Status einer bzw. eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Begründend verwies das BVwG auf eine vor dem Hintergrund der Länderberichte „nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließende Gefahr“, dass der zehnjährigen Drittmitbeteiligten im Fall der Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, wie die SDF, drohe, zumal sich die Herkunftsregion der Mitbeteiligten in einem von der SDF, der HTS-Übergangsregierung und der SNA umkämpften Bereich befinde.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die fehlende Herstellung eines Zusammenhanges zwischen der vorgebrachten Verfolgung und einem der Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 der Statusrichtlinie sowie auf eine unzureichende Einzelfallprüfung hinsichtlich der drohenden Zwangsrekrutierung der Drittmitbeteiligten stützt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. In diesem wurden Revisionsbeantwortungen der Mitbeteiligten erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Amtsrevision ist im Hinblick auf das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen zulässig und auch begründet.
9 Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, mwN).
10 Sohin bedarf es für die Gewährung von Asyl stets der Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Es kommt nicht darauf an, dass „irgendein“ Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention-wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund-zurückzuführen ist. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2022/20/0289; vgl. auch VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/0250, mwN).
11 Da es das BVwG im vorliegenden Fall zur Gänze unterlassen hat, einen kausalen Zusammenhang zwischen der von ihm festgestellten Verfolgungsgefahr hinsichtlich der Drittmitbeteiligten und einem der Verfolgungsgründe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK herzustellen, hat es sein Erkenntnis in Bezug auf die Drittmitbeteiligte schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
12 Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 15.6.2021, Ra 2020/19/0344 bis 0346, mwN).
13 Sohin waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben, ohne auf das weitere Revisionsvorbringen eingehen zu müssen.
Wien, am 11. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.