Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des Z A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026, W293 2318608-1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 26. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er im Wesentlichen mit einer ihm drohenden Einziehung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bringt dabei zusammengefasst vor, dass BVwG habe sich tragend auf die Ergebnisse der Erstbefragung gestützt. Weiters habe es Widersprüche konstruiert und dem Revisionswerber keine Möglichkeit gegeben, diese aufzuklären. Auf diese Weise habe es das Vorbringen, der Revisionswerber sei von den Kurden inhaftiert worden, für unglaubhaft erachtet.
9 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0034, mwN).
10 Richtig ist zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 27.2.2026, Ra 2026/14/0054, mwN).
11 Das BVwG verschaffte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und setzte sich mit dessen Fluchtvorbringen auseinander. Es stützte sich in seiner Beweiswürdigung nicht allein auf eine Steigerung der Angaben des Revisionswerbers zwischen der Erstbefragung und den folgenden Vernehmungen, sondern darüber hinaus auf das Vorliegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten.
12 Dem Revisionswerber gelingt es mit seinem Vorbringen-das lediglich Teilaspekte der Beweiswürdigung herausgreift-nicht darzulegen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG insgesamt als unschlüssig und daher unvertretbar zu qualifizieren wären. Zudem übersieht der Revisionswerber, dass das BVwG eine Verfolgung des Revisionswerbers im asylrechtlichen Sinne auch deshalb verneinte, weil es das Vorliegen eines Konnexes zwischen der Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden, verneinte (vgl. dazu VwGH 11.5.2026, Ra 2025/14/0237, mwN).
13 Soweit sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes wendet und in diesem Zusammenhang vorbringt, das BVwG habe die Sicherheits-und Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht ausreichend berücksichtigt und sich nicht mit seinen persönlichen Umständen auseinandergesetzt, gelingt es ihm nicht, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.
14 Fallbezogen hat sich das BVwG anhand näher genannter Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Hinsichtlich seiner individuellen Versorgungssituation hielt es fest, dass es sich bei dem Revisionswerber um einen gesunden, erwachsenen und jungen Mann handle, der über Schulbildung, Berufserfahrung und ein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk in der Herkunftsregion verfüge (vgl. zu den Anforderungen an die Einzelfallprüfung nach Art. 3 EMRK etwa VwGH 24.3.2026, Ra 2026/14/0083, mwN).
15 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber schließlich gegen die durch das BVwG im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung und bringt vor, das BVwG habe keine ausreichenden Erwägungen zu den Auswirkungen der gegen den Revisionswerber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf seine im Bundesgebiet lebende minderjährige Tochter angestellt.
16 Hierzu ist festzuhalten, dass die im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN; ferner zum Erfordernis der Berücksichtigung des Kindeswohles etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/14/0041, Rn. 14 f., mwN).
17 Entgegen den Ausführungen in der Revision bezog das BVwG sämtliche für und gegen den Revisionswerber sprechenden Umstände, insbesondere auch die Beziehung zu dem minderjährigen Mädchen, dessen Vaterschaft nicht geklärt sei und zu dem nach den Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Kindesmutter nur eine lose Bindung des Revisionswerbers bestehe, in seine Interessenabwägung mit ein. Dass diese sich vor dem Hintergrund der oben dargelegten Leitlinien als unvertretbar erweisen würde, vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht darzutun.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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