Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen 1. des H A, 2. der R S und 3. der H R, alle in W, alle vertreten durch Dr. Clemens Grünzweig, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Lothringerstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020, 1. W195 2223975 1/10E, 2. W195 2223976 1/9E und 3. W195 2222945 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Erstrevisionswerber betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Bangladesch und Angehörige der bengalischen Volksgruppe. Sie stellten am 25. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der Erstrevisionswerber, Ehemann der Zweitrevisionswerberin und Vater der Drittrevisionswerberin, vor, im Herkunftsstaat der Awami League beigetreten zu sein und einem näher genannten Parlamentsmitglied zugearbeitet zu haben. Er sei aufgrund von parteiinternen Intrigen mehrmals festgenommen worden und man habe ihm unterstellt, Straftaten begangen zu haben, und ihn während der Haft misshandelt. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wiederholte der Erstrevisionswerber unter anderem seine Angaben zu den Misshandlungen und beschrieb diese näher. So sei er geschlagen und in den Bauch getreten worden, weiters seien ihm Gegenstände in den After eingeführt worden, woraufhin er bewusstlos geworden wäre.
2 Das BFA wies diese Anträge mit Bescheiden vom 18. Juli 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebungen nach Bangladesch zulässig seien, und legte Fristen für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Beweiswürdigend führte das BVwG soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich aus, das Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers zu seiner politischen Verfolgung sei nicht glaubwürdig. Es sei „wesentlich“, dass der Erstrevisionswerber seit 2008 weder eine Funktion in einer Partei innegehabt habe noch Parteimitglied gewesen sei. Er habe sein Vorbringen, dass er sich einem bestimmten Parteimitglied angedient habe und ab dem Jahr 2014 politisch verfolgt worden sei, weil er sich geweigert habe, ein anderes Parteimitglied der Awami League zu unterstützen, nicht dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Anzeige gegen den Erstrevisionswerber bereits im Jahr 2013 erfolgt, er aber erst im Jahr 2015 tatsächlich verhaftet worden sei. Die „Verfolgungshandlungen seit 2014“ stünden eher in Korrelation mit der Tätigkeit des Erstrevisionswerbers im Ölhandel. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Erstrevisionswerber, dem die Verbrechen des Mordes und des versuchten Mordes angelastet worden sein sollen, nach Zahlung einer Kaution, die lediglich ein Drittel seines Monatsgehaltes ausgemacht habe, freigelassen worden sei. Da der Erstrevisionswerber in den von ihm vorgelegten Anzeigen nicht namentlich genannt worden bzw. sein Alter nicht richtig angegeben worden sei, sei auch dieses Vorbringen nicht glaubwürdig. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass es häufig zu Gewalt zwischen den Parteien komme, aus dem Vorbringen des Erstrevisionswerbers lasse sich aber keine individuelle und konkrete Verfolgung des Erstrevisionswerbers ableiten. Er habe ungenaue Angaben gemacht und nicht darlegen können, dass er in das Blickfeld der Parteimitglieder der Awami League geraten sei bzw. im Fall einer Rückkehr geraten werde.
5 In den dagegen gerichteten Revisionen wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das BVwG habe seine Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt, und sich insbesondere nicht mit dem gesamten Vorbringen des Erstrevisionswerbers auseinandergesetzt, und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revisionen sind zulässig und begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, mwN).
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. erneut VwGH Ra 2019/19/0032, mwN).
10 Im vorliegenden Fall hat sich das BVwG nicht ausreichend mit dem Vorbringen betreffend die Folterung des Erstrevisionswerbers auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Erstrevisionswerber bereits vor dem BFA unter anderem vorgebracht hatte, dass man ihm in Haft wiederholt warme Vogeleier in den After geschoben habe, wodurch er bewusstlos geworden sei, erweist sich die vom entscheidenden Richter in der mündlichen Verhandlung getroffene Aussage, ein derartiger Eingriff sei bis dato nicht vorgebracht worden, als nicht nachvollziehbar. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sodann getätigte Aussage des Erstrevisionswerbers, er wolle Angaben dazu machen, was in der Untersuchungshaft mit ihm geschehen sei, überging das BVwG. Dem angefochtenen Erkenntnis fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Erstrevisionswerbers.
11 Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG auch vor dem Hintergrund seiner eigenen Einschätzung, dass „Verfolgungshandlungen seit 2014“ stattgefunden hätten bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler im gegenständlichen Fall zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Erstrevisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
12 Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN). Eine etwaige asylrelevante Verfolgung des Erstrevisionswerbers würde im Familienverfahren somit auch zu einer Gewährung des Status von Asylberechtigten an die zweit bis drittrevisionswerbenden Parteien führen.
13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Juni 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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