Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des H, geboren 1971, 2. der R, geboren 1974 und 3. der HR, geboren 2001, alle vertreten durch Dr. Clemens Grünzweig, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Lothringerstraße 16, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020, 1. W195 2223975 1/10E, 2. W195 2223976 1/9E und 3. W195 2222945 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag der aus Bangladesch stammenden Revisionswerbern auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Erstrevisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Bangladesh mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Weiters drohe dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 Die Revisionswerber haben in ihren Anträgen unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 11. Jänner 2021
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