Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revisionen 1. des H I, 2. der E I, 3. des S I, 4. der Z I, 5. des M I und 6. des Ö I, alle vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, BA, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Jänner 2025, 1. L532 2290238-1/16E, 2. L532 2290235-1/13E, 3. L532 2290246-1/13E, 4. L532 2290248-1/13E, 5. L532 2290241-1/13E und 6. L532 2290243-1/9E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des volljährigen Drittrevisionswerbers sowie der minderjährigen Viert-bis Sechstrevisionswerber. Alle Revisionswerber sind Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der Volksgruppe der Kurden.
2 Die Revisionswerber stellten am 30. September 2023 jeweils Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diese wurden vom Erstrevisionswerber und von der Zweitrevisionswerberin zunächst mit der Unterdrückung der Kurden und dem Wunsch nach einem besseren Leben für ihre-teils kranken-Kinder begründet. Der Drittrevisionswerber machte zudem die schlechte wirtschaftliche Lage in der Türkei und seinen drohenden Einzug zum türkischen Militärdienst geltend.
3 Darüber hinaus brachten der Erstrevisionswerber, die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber vor, dass die Zweitrevisionswerberin unter Druck gesetzt worden sei, sich vom Erstrevisionswerber scheiden zu lassen und ohne ihre Kinder zu ihrer Familie zurückzukehren. Dies sei nach den Ausführungen der Zweitrevisionswerberin darauf zurückzuführen, dass zwei ihrer Schwestern von zwei Brüdern des Erstrevisionswerbers verlassen worden seien, woraufhin ihr Vater auch sie zur Scheidung vom Erstrevisionswerber aufgefordert hätte. Da sie sich nach dieser ca. im Jahr 2015 geäußerten Forderung geweigert habe, zurück nach Hause zu kommen, habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen. Allerdings habe ihr Vater ihr über ihren Onkel weiterhin Nachrichten geschickt. Auf Nachfrage, ob ihr Vater mehr unternommen habe, führte sie aus: „Er hat ständig das gesagt, sonst hat er nichts gemacht.“
4 Mit Bescheiden jeweils vom 18. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die dagegen erhobenen Beschwerden-in denen die Revisionswerber ihr bisheriges Vorbringen wiederholten-wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den nun angefochtenen Entscheidungen als unbegründet ab.
6 Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, zumal Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „ob ein befürchteter Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung-um die Rechtsfolge des § 20 AsylG auszulösen-auch dann vorliegt, wenn die betroffene Person den zur Zwangsheirat (in welcher nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eindeutig ein Eingriff iSd § 20 AsylG zu erblicken ist; vgl. zuletzt VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/19/0228) spiegelbildlich-entgegenverkehrten Fall der ‚Zwangsscheidung‘, wie im vorliegenden Fall, wo die [Zweitrevisionswerberin] vorbringt, ihr Vater habe sie mehrfach verbal (im Wege dritter Personen) dazu aufgefordert, sich von ihrem Ehegatten scheiden zu lassen und zur eigenen Familie zurückzukehren, behauptet.“ Diese Frage sei nicht nur für die Zweitrevisionswerberin, sondern potenziell für jede von einer derartigen (zumindest subjektiven) Zwangslage betroffene Person von Bedeutung. Die weiteren Revisionswerber „wären aufgrund der Annexbestimmung des § 24 Abs 3 Z 2 der Geschäftsverteilung des BVwG von einem Verfahrensfehler betroffen, da auch sie-im Falle der Bejahung der Anwendbarkeit des § 20 AsylG für die [Zweitrevisionswerberin]-in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wären.“
7 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen, in deren Zulässigkeitsbegründungen sich die Revisionswerber unter anderem-mit näheren Ausführungen-dem Zulassungsausspruch des BVwG anschließen.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Soweit das BVwG und die Revisionswerber die Zulässigkeit der Revisionen mit der Frage begründen, ob das Vorbringen der Zweitrevisionswerberin als Behauptung eines Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 20 AsylG 2005 zu qualifizieren sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aufforderungen des Vaters der Zweitrevisionswerberin zur Scheidung-nach den im Verfahren erstatteten Aussagen-in verbalen Äußerungen erschöpften. Da die Zweitrevisionswerberin diese Äußerungen auch nicht mit der Furcht vor Konsequenzen im Fall einer Nichtbefolgung und damit auch nicht mit einer Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK verband, wurde von ihr letztlich kein Vorbringen erstattet, das die Drohung einer „Zwangsscheidung“ darlegt und insofern einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 2000 darstellen könnte (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Fall, dass sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig darstellt, vgl. u.a. VwGH 26.9.2023, Ra 2023/19/0331 bis 0332, mwN).
11 Soweit die Revisionswerber zudem fehlende Feststellungen zur Lage von Frauen in der Türkei geltend machen und vorbringen, dass sich die Aussagen der Zweitrevisionswerberin vor dem Hintergrund näher genannter Länderinformationen als plausibel erwiesen hätten, ist ihnen zu entgegnen, dass Feststellungen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen die Zweitrevisionswerberin gerichteten Verfolgung nicht ersetzen können (vgl. etwa VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0777, mwN).
12 Zudem wenden sich die Revisionswerber auch gegen die Verwertung ihrer Aussagen im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung und gegen die vom BVwG durchgeführte Beweiswürdigung.
13 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
14 Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0216, mwN).
15 Im vorliegenden Fall verschaffte sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Revisionswerbern und setzte sich mit deren Fluchtvorbringen auseinander. Darauf aufbauend stützte es sich in seiner Beweiswürdigung nicht allein auf eine Steigerung der Angaben der Revisionswerber zwischen der Erstbefragung und den folgenden Vernehmungen, sondern auch auf zusätzliche Erwägungen, wie Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen den Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und jener vor dem BVwG.
16 Dass die Beweiswürdigung des BVwG in seiner Gesamtheit unvertretbar wäre, vermögen die Revisionswerber, welche in erster Linie ihre eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle jener des BVwG gesetzt wissen möchten, nicht darzutun, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. erneut VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0216, mwN).
17 Des Weiteren machen die Revisionswerber in den Zulässigkeitsbegründungen ihrer Revisionen einen Begründungsmangel geltend, zumal die Feststellungen des BVwG zur Behandelbarkeit der Krankheit der Viertrevisionswerberin in der Türkei keine Deckung in den herangezogenen Länderberichten fänden. Das BVwG hätte klären müssen, ob die notwendige Behandlung und die erforderlichen Medikamente in der Türkei verfügbar und leistbar seien. Die bloße Tatsache, dass die Krankheit in der Vergangenheit ausreichend behandelt worden sei, sage noch nichts darüber aus, ob diese Möglichkeit auch in Zukunft bestehe.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515, mwN).
19 Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend vom BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. erneut VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515, mwN).
20 Im vorliegenden Fall befasste sich das BVwG auf Grundlage der vorgelegten ärztlichen Bestätigungen mit dem Gesundheitszustand der Viertrevisionswerberin. Darauf aufbauend gelangte es vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen zum Ergebnis, dass die Behandelbarkeit der Krankheit der Viertrevisionswerberin in der Türkei im Sinne einer näher präzisierten Arznei- und Therapieversorgung sichergestellt sei.
21 Darüber hinaus traf das BVwG Feststellungen zu den Erwerbsmöglichkeiten der Revisionswerber in ihrem Herkunftsstaat, wobei es davon ausging, dass sie in der Türkei sowohl über eine gesicherte Existenzgrundlage als auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügten, welche eine entsprechende Fürsorge für die minderjährigen Revisionswerber ermöglichten.
22 Mit ihrem Vorbringen, das diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegensetzt, sondern bloß allgemeine Zweifel an der Leistbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei formuliert, vermögen die Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
23 Wenn die Revisionswerber in den Zulässigkeitsbegründungen ihrer Revisionen weiters geltend machen, dass ein von ihnen stellig gemachter Zeuge, der zum Nachweis ihrer Integration einvernommen werden hätte sollen und nach dessen Aussage näher genannte Feststellungen zu treffen gewesen wären, vom BVwG nicht angehört wurde, gelingt es ihnen nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung der Relevanz etwa VwGH 7.1.2025, Ra 2024/14/0844, mwN).
24 Das BVwG berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung unter anderem die mit rund 15 Monaten verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthaltes der Revisionswerber im Inland, das Fehlen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich, die fehlende Erwerbstätigkeit im Inland, das Fehlen nennenswerter Deutschkenntnisse und die nach wie vor bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat. Zudem bezog das BVwG auch Erwägungen zum Kindeswohl in seine Interessenabwägung mit ein, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Fünft-und der Sechstrevisionswerber in Österreich die Schule besuchen.
25 Selbst bei Zugrundelegung der in den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden Revisionen aufgestellten Behauptungen, dass das BVwG bei Durchführung der Zeugeneinvernahme auch Einstellungszusagen für den Erstrevisionswerber und den Drittrevisionswerber sowie die Bereitschaft der Revisionswerber zu ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Gemeinde festgestellt hätte, wird keine Unvertretbarkeit der vom BVwG angestellten Interessenabwägung-und damit keine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels-dargelegt.
26 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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