Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. F, geboren 1987, und 2. der S, geboren 1985, beide vertreten durch Prutsch Lang Damitner, Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Joaneumring 6/III, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2023, 1. W144 2268359 1/5E und 2. W144 2268360 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der Revisionswerber, beide sind syrische Staatsangehörige, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden und ausgesprochen wurde, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber außerordentliche Revision und stellten den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird u.a. vorgebracht, den Revisionswerbern drohe im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Revisionswerber haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 24. August 2023
Rückverweise