Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie Hofrat Dr. Bodis, als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Antrag des B, vertreten durch die Jirovec Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2024, RV/7106476/2019, betreffend u.a. Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 bis 2015, und in der Revisionssache gegen dieses Erkenntnis, den Beschluss gefasst:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen die Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 teilweise Folge und wies die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2017 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 als unbegründet ab. Es sprach weiter aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3 Mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2517/2024 6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber nach dem Vorbringen in der Revision und nach den im Verfahrensakt einliegenden Nachweisen am 8. Oktober 2025 zugestellt.
4 Mit Schriftsatz vom 17. November 2025 (beim Bundesfinanzgericht am 4. Dezember 2025 eingelangt) erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Auf dem in den Verfahrensakten einliegenden Kuvert, in dem die Revisionsschrift übermittelt wurde, findet sich ein Wertaufdruck samt der Datumsangabe „19112025“ einer in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers verwendeten Freistempelmaschine (Frankiermaschine) sowie ein Post Rundstempel mit der Datumsangabe „01.12.25“ und der Postleitzahl „1000“.
5 Mit Berichterverfügung vom 7. Jänner 2026 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen.
6 Mit Eingabe vom 23. Jänner 2026 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Revision sei in der Kanzlei des Rechtsvertreters vom zuständigen Juristen ordnungsgemäß erstellt und am 19. November 2025 der zuständigen Sekretärin A die eine langjährige, entsprechend erfahrene und verlässliche Mitarbeiterin sei zur Aufgabe bei der Post übergeben worden. Die Revisionsfrist sei ordnungsgemäß im Fristenkalender vermerkt worden. A habe das Kuvert am 19. November 2025 mit der Postmaschine frankiert, eine Kopie des Kuverts angefertigt, eine Eintragung im Postausgangsbuch vorgenommen und habe das Kuvert mit weiteren ausgehenden Poststücken wie üblich in einen Behälter („Kisterl“) gelegt, in dem alle Schriftstücke, die für die tägliche Postaufgabe bestimmt seien, gesammelt würden. Bisher habe sich bei diesem Organisationssystem noch keine Fristversäumung ergeben.
7 Eine Nachforschung bei der Post habe ergeben, dass der Poststempel „1000“ vom Verteilerzentrum I stamme. Damit sei dokumentiert, dass die Postaufgabe offensichtlich nicht am 1. Dezember 2025, sondern davor erfolgt sei; für diesen Umstand könnten mehrere Ursachen vorliegen.
8 Sofern die Postaufgabe durch Sekretärin A tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 19. November 2025) erfolgt sei, könne dies nur auf einem unvorhersehbaren Versehen beruhen, insoweit als sie am 19. November 2025 nicht alle Poststücke aus dem „Kisterl“ genommen und irrtümlich das gegenständliche Poststück gemeinsam mit anderen Poststücken erst später, spätestens am 1. Dezember 2025 zur Post gegeben habe. Es handle sich dabei um einen minderen Grad des Versehens, der auch einer sorgfältigen Sekretariatsmitarbeiterin unterlaufen könne. Frau A sei seit vielen Jahren als verlässliche Rechtsanwaltssekretärin tätig. Fristen, Korrekturen von Schriftstücken sowie die gesamte Postabfertigung würden in der Kanzlei „laufend, nahezu täglich“ durch die dort tätigen Juristen überprüft, eine vollkommene Fehlerfreiheit könne jedoch auch bei genauester Kontrolle nicht garantiert werden. Da auch das Kuvert mit Frankierung in Kopie vorgelegen sei, habe der zuständige Jurist davon ausgehen können, dass die rechtzeitig verfasste Revision von der verlässlichen Sekretariatsmitarbeiterin A auch am 19. November 2025 zur Post gegeben worden sei.
9 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung waren ein als „Eidesstättige Erklärung“ bezeichnetes Schreiben der Kanzleikraft A sowie eine Kopie aus dem Postausgangsbuch beigelegt.
10 Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Revisionsschrift nach Ablauf des 19. November 2025 zur Post gegeben wurde.
11 Diese Sachverhaltsannahme gründet auf den angebrachten Poststempel mit dem Datum „01.12.2025“. Wäre die Postaufgabe bereits am 19. November 2025 erfolgt, wäre bis zum Einlagen der Sendung im Verteilerzentrum I eine Zeitspanne von 12 Tagen vergangen, wovon im Allgemeinen nicht ausgegangen werden kann. Auch der Rechtsvertreter des Revisionswerbers behauptet nicht konkret, dass die Revisionsschrift bereits am 19. November 2025 zur Post gegeben wurde, sondern hält es offensichtlich für denkbar auch die Ausführungen der Kanzleikraft A deuten in diese Richtung , dass die Postaufgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Einen Nachweis für eine Postaufgabe bereits am 19. November 2025 legte der Rechtsvertreter nicht vor. Entgegen den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag dokumentiert auch das Einlangen der Revisionsschrift im Verteilerzentrum I am 1. Dezember 2025 keineswegs, dass die Postaufgabe nicht am selben Tag erfolgt sein kann.
Zu Spruchpunkt I.:
12Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
13Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. etwa VwGH 15.9.2023, Ra 2023/09/0151, mwN).
14 Im vorliegenden Fall ist das „Ereignis“, das den Rechtsvertreter des Revisionswerbers an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert hat, die irrtümliche Annahme, die Revisionsschrift sei durch die Kanzleikraft des Rechtsvertreters bereits am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden.
15Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsanwalt technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene oder zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflichten nicht überspannen (vgl. etwa VwGH 27.3.2025, Ra 2025/16/0019, mwN).
16Ein Vertreter verstößt aber dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/18/0286, mwN).
17Wenn somit in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0104, mwN).
18 Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird nicht konkret dargelegt, in welcher Weise der Rechtsvertreter des Revisionswerbers durch entsprechende Weisungsund Kontrollmaßnahmen organisatorisch dafür vorgesorgt hat, dass zur Abfertigung an einem bestimmten Tag vorgesehene Schriftstücke von Kanzleibediensteten an demselben Tag zur Post gebracht werden (zu dieser Voraussetzung siehe etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2017/22/0161, mwN). Es ist nicht erkennbar, dass die bloße Anfertigung einer Kopie des in der Kanzlei (mit einer Frankiermaschine) selbst frankierten Kuverts sowie die Erfassung im Postausgangsbuch und Ablage des Kuverts in einen Behälter („Kisterl“)ohne Vorhandensein flankierender Maßnahmen, wie etwa die Austragung des Schriftstückes in der Fristenvormerkführung der Kanzlei erst nach erfolgter Postaufgabe oder tägliche Kontrolle des „Kisterls“ zu einer bestimmten Uhrzeit (vgl. dazu etwa VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0076) ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstellen würde (vgl. dazu VwGH 19.4.2006, 2006/13/0050, mwN).
19Daher sind bereits mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht erfüllt (vgl. VwGH 13.5.2024, Ra 2024/06/0054, mwN).
Zu Spruchpunkt II.:
20Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
21Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
22 Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. September 2025, E 2517/2024 6, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wurde dem Revisionswerber am 8. Oktober 2025 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 19. November 2025. Die vorliegende Revision wurde erst nach Ablauf der Revisionsfrist zur Post gegeben.
23Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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