JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0104 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

Die falsche Adressierung ist bereits auf dem Schreiben und nicht erst auf dem Kuvert erfolgt. Schon bei Anwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit hätte dem Rechtsanwalt auffallen müssen, dass die Adressierung eine Adresse in der Stadt F und nicht der Stadt B betraf. Wenn er den Schriftsatz unterfertigt, ohne offenbar selbst zu lesen, was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen ist, so kann ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (vgl. VwGH 20.1.2000, 98/06/0108, mwN; 31.1.2008, 2007/06/0330).

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