Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in den Rechtssachen 1. des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 2. der Revision des Mutterhauses der B in Z, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Dezember 2020, LVwG 2020/40/2618 1, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 14. Dezember 2020 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2020 betreffend eine raumordnungsrechtliche Angelegenheit als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 273/2021 5, ab. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin am 5. Juli 2022 zugestellt.
3 Mit Schriftsatz vom 7. März 2024 brachte die Revisionswerberin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Revision gegen das Erkenntnis des LVwG vom 14. Dezember 2020 ein.
4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Rechtsvertreter der Revisionswerberin nach Vorlage des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes seiner Sekretärin Frau J. den Auftrag erteilt habe, ab 5. Juli 2022 die Frist von sechs Wochen für die Ausführung der Revisionsschrift in den Kalender einzutragen und zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist den Akt zur weiteren Bearbeitung, insbesondere zur Abfassung der Revisionsschrift, vorzulegen. Auf Grund stressbedingter Ablenkungen (Telefonate und „Bearbeitung von Betreibungsakten“) habe Frau J. den Akt jedoch ohne Fristvermerk abgelegt.
Im Rahmen einer am Montag, dem 4. März 2024 durchgeführten Erhebung aller für die Revisionswerberin als offen geführten Akten sei auch der verfahrensgegenständliche Akt hervorgekommen. Nachdem Frau J. Auskünfte beim Verfassungsgerichtshof und beim LVwG eingeholt hatte, habe sie am 6. März 2024 den Akt dem einschreitenden Rechtsvertreter vorgelegt und mit dem Fristablauf konfrontiert angegeben, dass sie auf Grund der damaligen stressbedingten Situation in der Kanzlei vergessen habe, vor Ablage des Aktes die Frist im Kalender einzutragen. Frau J. sei seit 1998 in der Kanzlei tätig und es habe nie Beanstandungen gegeben, dass sie Fristen nicht eingetragen oder Aufträge nicht umgesetzt hätte. Es habe für den Rechtsvertreter keinerlei Anhaltspunkte gegeben, daran zu zweifeln, dass Frau J. dem Auftrag auf Fristvermerk in diesem Fall nicht nachkommen bzw. ihn vergessen würde. Offensichtlich handle es sich hier um eine einmalige Verfehlung, die wohl der damaligen stressbedingten Situation zuzuschreiben sei. Als „Bescheidungsmittel“ werde die eidesstaatliche Erklärung von Frau J. vorgelegt. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen minderen Grad des Versehens, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen sei.
5 Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seinem Hilfsapparat bedient. Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.
Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen zuzurechnen, ermöglichen aber jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen hat, hat der Anwalt selbst die jeweilige Rechtsmittelfrist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Damit wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei dem Fristenvormerk zuzuwenden (vgl. zu all dem VwGH 4.5.2020, Ra 2020/05/0035, mwN).
Wird in keiner Weise dargelegt, ob jemals eine Kontrolle (auch) der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2023/19/0312 bis 0314, Rn. 16, mwN).
6 Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschränkt sich auf das Vorbringen von „stressbedingten Ablenkungen“, ohne darzulegen, ob bzw. welches Kontrollsystem installiert wurde, das geeignet ist, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen hintanzuhalten. Bereits deshalb ist jedenfalls von keinem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen. Der Umstand, dass die Fristversäumnis erst über eineinhalb Jahre später hervorkam, deutet darauf hin, dass die Organisation des Kanzleibetriebes gerade nicht so eingerichtet wurde, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird.
7 Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzuweisen.
8 Da sich somit die vorliegende Revision als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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