Ra 2025/16/0019 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist war im vorliegenden Fall eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die außerordentliche Revision, die in den juristischen Aufgabenbereich des Vertreters selbst fällt. Dem Vertreter ist im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Sekretärin der Kanzlei nichts (VwGH 28.3.2020, Ra 2019/18/0479). Es kann daher ein nur minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht angenommen werden.