Der Berechtigung der Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG steht die Pflicht des Betroffenen gegenüber, den genannten Behörden und Organen und den von diesen Behörden allenfalls herangezogenen Sachverständigen u.a. das Betreten von Betriebsstätten und Betriebsräumen zu ermöglichen. Ein Betreten dieser Räumlichkeiten durch einen Reporter ohne Zustimmung des Betroffenen findet in § 50 Abs. 4 GSpG keine Deckung und verletzt den Betroffenen insofern in seinen Rechten (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, iZm mit der Beiziehung eines Kamerateams eines privaten Fernsehsenders bei einer gewerberechtlichen Kontrolle nach § 338 GewO 1994). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass weder der bei der Kontrolle anwesende Mitarbeiter der betroffenen Partei noch deren später hinzugekommener rechtlicher Vertreter Kenntnis von der Anwesenheit des Reporters erlangt hatte. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können nämlich auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. VwGH 27.6.2018, Ro 2017/17/0028, mwN).
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