Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehentner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Oktober 2016, Zl. LVwG-M-7/001-2014, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 14. Oktober 2016 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch einen Polizeieinsatz vom 14. Oktober 2010, bei dem die (mittlerweile) verstorbene Mutter des Revisionswerbers aus ihrer Liegenschaft entfernt worden sei, sowie durch die Entfernung zweier Bäume auf der Liegenschaft der verstorbenen Mutter und die Durchführung von Mulchungen seitens der Gemeinde R im Oktober 2014 gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen (1.), der Revisionswerber verpflichtet, der Marktgemeinde R gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG näher bezeichnete Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten (2.), und die Revision für unzulässig erklärt (3.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, nach dem Vorbringen des Revisionswerbers sei seine Mutter bei einem Polizeieinsatz zwangsweise von der Liegenschaft geführt und dabei grob behandelt worden. Diese Eingriffe stellten alle auf höchstpersönliche Rechte der Mutter ab, die nicht in die Verlassenschaft eingebracht hätten werden können. Selbst im Fall, dass nicht ausschließlich in höchstpersönliche Rechte eingegriffen worden sei, sei die Beschwerde als verspätet anzusehen. Die von dieser Amtshandlung betroffene Mutter des Revisionswerbers sei an der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht gehindert gewesen, die rechtliche Unerfahrenheit stelle keinen Grund für eine Erstreckung der sechswöchigen Beschwerdefrist dar. Im Hinblick auf die vom Revisionswerber vorgebrachte Verletzung des Hausrechtes (durch den Einsatz und anschließende baurechtliche Bescheide) sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass "diese Beschwerdepunkte" jedenfalls verspätet seien, da die Handlungen vor Jahren stattgefunden hätten.
3 Zu den vom Revisionswerber gerügten Erhaltungsarbeiten an der X-Straße durch die Marktgemeinde R werde darauf hingewiesen, dass die Maßnahmenbeschwerde lediglich ein subsidiäres Rechtsmittel sei. Dem Revisionswerber sei der Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten offen gestanden und hätte er diesen nutzen müssen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es stelle sich in der vorliegenden Rechtssache die Rechtsfrage "von außerordentlicher Bedeutung", inwieweit die der Mutter des Revisionswerbers nicht vorwerfbare Rechtsunkenntnis die Frist für die Ergreifung einer Maßnahmenbeschwerde erstrecke. Die "außerordentliche Rechtsfrage" bestehe "in einer nicht vorwerfbaren Rechtsunkenntnis betreffend einer nachprüfenden Kontrolle" des gegenständlichen Polizeieinsatzes sowie in einer darauf resultierenden Fristerstreckung.
8 Vor dem Hintergrund der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Rechtslage des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG und der hiezu bereits ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ro 2015/01/0008), kann die Revision mit diesem Vorbringen ihre Zulässigkeit nicht dartun.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Etwas anderes gilt nur für den Fall der "Behinderung" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG. Dieser Tatbestand umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Beschwerdeerhebung) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet (vgl. das zitierte Erkenntnis Ro 2015/01/0008).
Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, lässt die vorliegende außerordentliche Revision nicht erkennen.
9 In der Revision werden schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2017