Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG 2014 beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Etwas anderes gilt nur für den Fall der "Behinderung" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG 2014. Dieser Tatbestand umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Beschwerdeerhebung) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ro 2015/01/0008).
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