Der Begriff der "Behinderung" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Beschwerdeerhebung) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet (wie insbesondere im Fall von Festnahmen oder zwangsweisen Anhaltungen). Psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die sich als (bloße) Folge der zu bekämpfenden Maßnahme darstellen, erfüllen diesen Tatbestand nicht. Die Beschwerdefrist beginnt in derartigen Fällen daher im Zeitpunkt der Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Einer Versäumung der sechswöchigen Frist kann gegebenenfalls mit der Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden.
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