Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der M S und 2. des D S, beide in T, beide vertreten durch Mag. Michael Sedlacek, LL.M., Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 14, den gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Juli 2024, LVwG AV 2604/001 2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Lilienfeld; mitbeteiligte Parteien: 1. H K, 2. M K, 3. Mag. (FH) C R, alle drei in T, alle drei vertreten durch die Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2023, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen den Mitbeteiligten betreffend näher bezeichnete Liegenschaften abgeschlossenen Kaufvertrages erteilt wurde, nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der revisionswerbenden Parteien, die im grundverkehrsbehördlichen Verfahren als Interessenten aufgetreten sind. Mit dieser Revision ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend wird dazu ausgeführt, durch die Rechtskraft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung könne der neue Eigentümer der Liegenschaften diese belasten, weiterveräußern oder andere mit dem Eigentumsrecht in Verbindung stehende Rechtshandlungen durchführen. Das Interesse der revisionswerbenden Parteien im Verfahren wäre dadurch gefährdet, weil für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof eine andere Rechtsauffassung vertrete, die Grundstücke möglicherweise bereits belastet oder weiterverkauft wären. Es drohe den revisionswerbenden Parteien daher ein unverhältnismäßiger Nachteil. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil das Interesse von Käufern und Verkäufern rein privatrechtlicher Natur sei.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer anschließenden rechtskräftigen Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages würde das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam (§ 25 NÖ GVG 2007) und wäre die Eintragung im Grundbuch zu löschen (§ 27 Abs. 4 NÖ GVG 2007), dies mit der Konsequenz der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (§ 28 NÖ GVG 2007). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass im Fall einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (bzw. im Fall eines künftigen Erwerbs der gegenständlichen Grundstücke durch die revisionswerbenden Parteien) zwischenzeitige Wertminderungen der Grundstücke ohnedies Berücksichtigung finden können, in vergleichbaren Fällen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG verneint (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2022/11/0187; 14.6.2024, Ra 2024/11/0049; jeweils mwN).
5 Da der vorliegende Fall keinen Anlass für eine davon abweichende Beurteilung gibt, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 18. September 2024
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