Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des D D in E (Schweiz), vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit Partnerschaft in 1120 Wien, Rotenmühlgasse 11/10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 26. September 2024, Zl. E F03/13/2023.009/002, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2023, mit dem ihm unter Bezugnahme auf den zuvor ergangenen Mandatsbescheid vom 8. April 2022 gemäß § 30 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) das Recht aberkannt worden war, von seiner Schweizer Lenkberechtigung für die Zeit vom 18. Jänner 2022 bis zum 18. Juli 2022 Gebrauch zu machen und ihm gemäß § 30 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 2 Z 1 und § 29 Abs. 4 FSG das Lenken von Kraftfahrzeugen für diesen Zeitraum verboten worden war, als unzulässig zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für unzulässig erklärt.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329, mwN).
5 Die vom Revisionswerber als Revisionspunkte geltend gemachten Rechte auf ein faires Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bezeichnen kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich dabei um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. VwGH 14.1.2025, Ra 2024/10/0167, mwN). Da mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde, wäre eine Rechtsverletzung im vorliegenden Fall ausschließlich im Recht auf eine Sachentscheidung denkbar.
6 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2025
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