Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision 1. der M S und 2. des D S, beide vertreten durch Mag. Michael Sedlacek, LL.M., Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Juli 2024, LVwG AV 2604/001 2023, betreffend eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Lilienfeld; mitbeteiligte Parteien: 1. H K, 2. M K, 3. Mag. (FH) C R, alle drei vertreten durch die Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2023, mit dem dem zwischen dem Erst und der Zweitmitbeteiligten als Verkäufer und dem Drittmitbeteiligten als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag über näher bezeichnete Grundstücke die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unzulässig zurück. Mit dieser Entscheidung konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung (vgl. dazu VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0032; VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012; VwGH 16.12.2024, Ra 2024/11/0194) verletzt worden sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht darauf, „dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages nur dann erteilt werden darf, wenn nicht ein Interessent sein Interesse ordnungsgemäß bekundet hat“.
6 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht. Dabei handelt es sich aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa VwGH 22.1.2025, Ra 2024/11/0188 bis 0189).
7 Da die revisionswerbenden Parteien somit in den als Revisionspunkt bezeichneten Rechten nicht verletzt werden konnten, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund ohne dass auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B VG einzugehen war als nicht zulässig.
8 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2025