JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0026 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T J K in G, vertreten durch Dr. Agata M. Wolinska Umschaden, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Domgasse 4/9, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Dezember 2023, Zl. LVwG 1 899/2023 R21, betreffend Zurückweisung iA des LSD BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis als verspätet zurück, mit dem über den Revisionswerber Strafen von insgesamt € 19.000, wegen Übertretungen des LSD BG verhängt wurden und er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrags von € 1.900, verpflichtet wurde.

2 Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wird, der Revisionswerber erlitte durch eine sofortige Zahlung einer Summe von € 20.900, einen unverhältnismäßigen Nachteil.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der mit dem beim Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 14. Februar 2024

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