BundesrechtBundesgesetzeÄrztegesetz 1998§ 1

§ 1Begriffsbestimmung

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,

2. die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Entscheidungen
10
  • Rechtssätze
    7