§ 1 Begriffsbestimmung
§ 1 Begriffsbestimmung — ÄrzteG 1998
§ 1 Begriffsbestimmung — ÄrzteG 1998
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Mai 2026
Paragraf-ID
NOR40243881
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Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,
2. die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.