Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des C D, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 26. Mai 2025, Zl. LVwG 411 22/2025 R7, betreffend Nichterteilung einer Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2025 betreffend Nichterteilung einer Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (insbesondere im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z 8 iVm. Abs. 4 Führerscheingesetz und eine rezente, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gemäß § 206 Abs. 1 StGB) ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als nicht zulässig erweist:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
6In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004, mwN).
7 Der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision, in der jedenfalls nicht das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder das Bestehen einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer bestimmten Rechtsfrage geltend gemacht werden, könnte gegebenenfalls nur die Intention entnommen werden, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen.
8 Es wird allerdings keine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Die Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision werden daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt.
9Ganz abgesehen davon ist auf Basis der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen fallspezifischen Konstellation sowie in Anbetracht der Gravität der vom Revisionswerber begangenen Verbrechen die Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet hätte (vgl. VwGH 12.11.2024, Ra 2024/11/0027).
10 Infolgedessen war die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2025