Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des J P, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. August 2025, Zl. LVwG AV-357/001 2025, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: N GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2025, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für die Zuschlagserteilung betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück an die mitbeteiligte Partei als Meistbietende gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) erteilt worden war, als unzulässig zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
6 In der nach dem Gesagten ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision wird zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lediglich ganz allgemein und ohne jeglichen konkreten Bezug zum angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich behauptet, es lägen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG vor und es bestehe keine einheitliche Judikatur. Zudem sei nicht bloß von einer Einzelfallentscheidung auszugehen. Vielmehr sei eine gängige Spruchpraxis des Höchstgerichts erforderlich, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
7Damit wird die Revision den formalen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gerecht (vgl. beispielsweise aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004, mwN).
8 Anhand der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die sich auf ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen scheint, ist in keiner Weise ersichtlich, welche konkrete Rechtsfrage fallbezogen durch den Verwaltungsgerichtshof zu lösen wäre.
9 Da sich die Revision somit schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2025
Rückverweise