Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision 1. der I K sowie 2. des L K, beide vertreten durch die Winkler Hafner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. April 2025, Zlen. 1. VGW 151/084/5565/2025 2 und 2. VGW 151 084/5570/2025, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. April 2025, Zlen. 1. VGW 151/084/5565/2025 2 und 2. VGW 151084/5570/2025, wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2025, Ra 2025/22/0095, aufgrund der Revision des Bundesministers für Inneres wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 15.11.2022, Ro 2021/11/0004, mwN).
4Der Auffassung, dass fallbezogen im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2025, Ra 2025/22/0095, eine formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Parteien erfolgt sei, wurde in der von ihnen abgegebenen Stellungnahme nicht entgegengetreten.
5 Die vorliegende Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 und 2 sowie § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014 (vgl. auch VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014).
Wien, am 1. Dezember 2025
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