Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des A T in L, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100 102, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Dezember 2024, Zlen. 1. LVwG AV 1040/001 2024 und 2. LVwG AV 1040/002 2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2024, mit dem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge bestimmter Klassen für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und angeordnet worden war, dass er sich innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf eine rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. Februar 2024, mit welcher der Revisionswerber der Übertretung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für schuldig erkannt worden war, weil er am 26. November 2023 um 21:55 Uhr an einem näher bezeichneten Streckenabschnitt der Autobahn A2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten hatte. Der Revisionswerber so das Verwaltungsgericht weiter habe mit seinem Auto bei Verkehr und in völliger Dunkelheit mehrfach ein bestimmtes anderes Auto überholt und dabei mehrmals den Fahrstreifen gewechselt und stark beschleunigt. Beim Auto des Revisionswerbers sei das Abblendlicht eingeschaltet gewesen. Aufgrund einer von auf sein Verhalten aufmerksam gewordenen Polizeibeamten durchgeführten Nachfahrt sei davon auszugehen, dass die Fahrgeschwindigkeit des Revisionswerbers über 197 km/h lag, was näher begründet wurde.
3 Das festgestellte Fahrverhalten weit überhöhte Geschwindigkeit, Verwendung des Abblendlichts, Wettfahrt auf der Autobahn bei Nacht mit einem anderen Fahrzeuglenkerbegründe eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG und bedeute, dass der Revisionswerber nicht als verkehrszuverlässig anzusehen sei. Da gemäß § 26 Abs. 2a FSG im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen habe, sei der Entziehungsbescheid zu bestätigen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach ihrem gesamten Inhalt als solche zu wertende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es weder einen beantragten Zeugen „den zweiten am Wettrennen beteiligten Fahrer“ einvernommen noch seine Aussage beigeschafft habe.
8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
9In der Zulässigkeitsbegründung wird zwar eine Abweichung von der („bisherigen“) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, aber keine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Zudem wird damit (bloß) ein Verfahrensmangel geltend gemacht, ohne dessen Relevanz konkret darzulegen. Die Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision (vgl. etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004) werden daher nicht erfüllt.
10Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht schlüssig begründet, warum im Revisionsfall das Verhalten des Revisionswerbers (weit überhöhte Geschwindigkeit, Verwendung des Abblendlichts, Wettfahrt auf der Autobahn bei Nacht mit einem anderen Fahrzeuglenker) geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, weshalb eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2a FSG anzuordnen war.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2025