Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des H M in R, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. April 2023, Zl. 405 1/872/1/8 2023, betreffend naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 11. Jänner 2023 trug die Salzburger Landesregierung als Nationalparkbehörde dem nunmehrigen Revisionswerber gemäß § 19 Salzburger Nationalparkgesetz 2014 (S.NPG) die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes durch restlose Beseitigung des als Abstell und Lagermöglichkeit errichteten Bauwerks auf einem näher bezeichneten Grundstück und die nachfolgende Rekultivierung auf. Diesbezüglich wurden dem Revisionswerber Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben und eine Fertigstellungsfrist festgelegt.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 6. April 2023 wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auflagen und Bedingungen abgeändert und neu umschrieben wurden. Gleichzeitig wurde eine neue Fertigstellungsfrist festgesetzt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision enthält sowohl unter dem Titel der Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG als auch im Hinblick auf die behauptete Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts Ausführungen dazu, dass die festgesetzten Auflagen und Bedingungen nicht ausreichend bestimmt im Sinn der hg. Judikatur festgelegt worden seien, sodass der Revisionswerber nicht erkennen könne, wie die Rekultivierung zu erfolgen habe. Die (4.) Auflage, wonach im Fall einer Beweidung der umliegenden Flächen der wiederherzustellende Bereich zum Aufbau einer dauerhaften Vegetation für den Zeitraum von zwei Vegetationsperioden durch die Errichtung eines Weidezaunes von einer Beweidung freizuhalten sei, sei überschießend, weil es nicht zulässig sei, vorzuschreiben, wie die Wiederherstellung einer Vegetationsdecke sicherzustellen sei.
8 Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, betrifft wie die Auslegung eines konkreten Bescheides ganz allgemein grundsätzlich nur den Einzelfall. Es liegt daher nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2020/06/0098; 28.5.2020, Ra 2019/07/0081).
9 Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Adressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides bzw. Erkenntnisses durch den Adressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist (vgl. erneut VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081, mwN).
10 Der Auflage 2., wonach Bodenverwundungen standortgerecht zu rekultivieren seien und das Bodenniveau an die umliegende Almwiese anzugleichen sei, hält die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung lediglich entgegen, es sei nicht ausreichend abzuleiten, was unter einer „standortgerechten Rekultivierung“ verstanden bzw. gefordert werde. Die Auflage 3., die eine Begrünung mit standortgerechtem Saatgut (Heublumensaat/Heumulchsaat) verlangt, wobei sechzig Prozent der verwendeten Arten tatsächlich in der umgebenden natürlichen Grasnarbe vorkommen müssen, der Rest aufgrund von Höhenlage, Geologie und Exposition geeignet sein muss, dauerhafte Vegetationsdecken sicherzustellen, wobei empfohlen wird, eine Einsaat mit Heublumen von benachbarten Bergwiesen vorzunehmen, hält die Zulässigkeitsbegründung für unbestimmt, weil nicht ausgeführt werde, welche Arten der Einsaat mit Heublumen begehrt werde. Hinsichtlich der 4. Auflage behauptet die Zulässigkeitsbegründung, es handle sich um eine überschießende Auflage, die unzulässig sei.
11 Mit diesen Darlegungen zeigt die Zulässigkeitsbegründung eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht auf, zumal nicht erkennbar ist, dass den genannten Auflagen nicht insbesondere anhand der Verkehrsauffassung (vgl. VwGH 21.11.2005, 2002/10/0165) entnehmbar wäre, mit welchen konkreten Maßnahmen der Verpflichtung entsprochen werden könnte. Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End )Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung nicht notwendig (vgl. VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343).
12 Mit der Behauptung, die Auflage, im Fall der Beweidung der umliegenden Flächen seien die wiederherzustellenden Bereiche durch die Errichtung eines Weidezauns von einer Beweidung freizuhalten, sei überschießend, wird der Sache nach von vornherein keine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes dargelegt. Die Revision lässt auch nicht erkennen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dieser Auflage zu lösen wäre. Es wird zwar die Verletzung „tragender Grundsätze des Verfahrensrechts“ plakativ angeführt, ohne jedoch auszuführen, worin diese genau bestehe und welche konkrete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei missachtet worden wäre. Damit wird den Anforderungen an die Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht entsprochen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juli 2023