JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2025

Die an den Revisionswerber ergangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Da somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442). Das BVwG, das dennoch meritorisch über die Beschwerde entschieden hat, hat das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG belastet.