JudikaturVwGH

Ro 2019/08/0002 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass für die Einhaltung der Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim Arbeitsmarktservice zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend ist. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332). Dem gleichzuhalten ist es auch, dass ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck der Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall ist daher eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen.

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