JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0013 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2025

Die Bezeichnung anderer Meldestellen [gemeint: als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle] im Sinne der Ermächtigung des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG bedarf - wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung - einer Rechtsverordnung (vgl. VfGH 10.6.2024, V 30/2023-9).

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