Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des P G in K, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard HOFER GmbH in 1010 Wien, Krugerstraße 3/11, gegen das am 7. März 2025 mündlich verkündete und mit 13. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG S 290/001 2025, betreffend Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Jänner 2025 betreffend eine Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BundestraßenMautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 400, (Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden) insofern statt, als die Höhe der Geldstrafe auf € 300, (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt 1.) und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu festgesetzt wurden (Spruchpunkt 2.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, am Kraftfahrzeug des Revisionswerbers sei zum Tatzeitpunkt weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen eine gültige digitale Vignette registriert gewesen. Der Revisionswerber habe nach dem übersiedlungsbedingten Wechsel des Kennzeichens die Meldung des Kennzeichenwechsels an die ASFINAG vergessen und dies erst nach der Zustellung der Ersatzmautforderung nachgeholt. Eine Ersatzmaut sei nicht geleistet worden. Der Revisionswerber bringe monatlich netto € 2.300, ins Verdienen, habe hohe Miet- und Krankheitskosten sowie eine studierende Tochter im Alter von 25 Jahren.
Näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge komme es im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG 2002 nicht auf die Zahlung des Vignettenpreises an, sondern darauf, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß registriert gewesen sei. Das Tatbild der angelasteten Übertretung sei somit ungeachtet einer ausgebliebenen Bereicherung erfüllt. Allein mit dem Hinweis auf die zahlreichen Herausforderungen seiner Übersiedlung habe der Revisionswerber die Fahrlässigkeit bei diesem Ungehorsamsdelikt nicht widerlegen können.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG lägen gemäß näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Auch eine außerordentliche Strafmilderung komme nicht in Betracht, weil im Beschwerdeverfahren keine von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe hervorgekommen seien. Einerseits liege keine absolute Unbescholtenheit vor (die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung sei jedoch nicht einschlägig), andererseits komme es bei Ungehorsamsdelikten auf den Eintritt eines Schadens nicht an; Vergessen sei kein Milderungsgrund. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles erscheine jedoch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ausreichend.
5In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, der Revisionswerber habe einen Rechtsanspruch auf die Anwendung einer Strafmilderung gemäß § 20 VStG. Das LVwG habe die Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht hinreichend dargelegt beziehungsweise die Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt. Die verspätete Ummeldung sei eine unmittelbare Folge seiner schweren Krebserkrankung sowie des damit verbundenen Wohnungswechsels gewesen.
6Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2025/06/0003, Rn. 6, mwN).
7Aus der Zulässigkeitsbegründung ergibt sich nicht, dass das LVwG fallbezogen die nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage der Strafbemessung unvertretbar gelöst hätte (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094, Rn. 13, mwN).
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2025