Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Z B in B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard HOFER GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen das am 23. Oktober 2024 mündlich verkündete und mit 11. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, 405 4/6267/1/12 2024, betreffend Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (belangte Behörde) vom 20. Dezember 2023 betreffend eine Übertretung des § 32 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 Bundestraßen Mautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 300, und einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, für den PKW der Revisionswerberin sei zum Tatzeitpunkt zwar eine 10 Tages Vignette registriert gewesen. Auf dem relevanten Autobahnabschnitt (Tauern und Katschbergtunnel) gelte die Vignettenpflicht jedoch nicht, vielmehr sei eine Streckenmaut zu entrichten. Diese sei von der Revisionswerberin nicht entrichtet worden.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG lägen gemäß näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen sei und auch nicht von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes ausgegangen werden könne. Auch ein Unterschreiten der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG sei vor dem Hintergrund näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen nicht angezeigt gewesen.
5 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/06/0142, Rn. 8, mwN).
6 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf § 20 und § 45 Abs. 1 Z 4 VStG. Auf über sechs Seiten wird wiederholt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ohne eine einzige Entscheidung anzuführen, von der das LVwG angeblich abgewichen sei. Die Revision setzt sich auch in keiner Weise mit den zahlreichen im angefochtenen Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auseinander.
Darüber hinaus stellt das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zu § 20 und zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar und zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Auch die Behauptung, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auf Übertretungen des BStMG, trifft nicht zu (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2021/06/0217, Rn. 8, mwN). Demnach kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass das LVwG im vorliegenden Fall von einer unvertretbaren Rechtsansicht ausgegangen wäre, ergibt sich aus der Zulässigkeitsbegründung, welche sich mit der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Argumentation nicht auseinandersetzt, nicht.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2025