Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der X GmbH, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11. April 2023, 405 3/1054/1/10 2023, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2022, mit welchem ihm gemäß § 20 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Herstellung der baurechtlich bewilligten Gästezimmer ohne Küchen) entsprechend der näher bezeichneten Baubewilligung aus dem Jahr 1991 und zur Unterlassung der Benützung der Gästezimmer als Apartments sowie zur Vorlage eines Nachweises über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass unter anderem die Frist zur Herstellung der baurechtlich bewilligten Gästezimmer ohne Küchen sowie die Nachweisfrist hierüber mit einem Monat ab Zustellung festgesetzt werde und die Benützung der Gästezimmer als Apartments bis 30. April 2023 zu unterlassen sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 86 Abs. 11 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) komme im Revisionsfall der Frage, ob der auf der Bauliegenschaft errichtete Bau bis 1. Jänner 2018 als Apartmenthaus konsentiert worden sei, entscheidende Bedeutung zu. Nach Einsicht in die Baubewilligungsakten hätten sich weder aus den Planunterlagen (insbesondere Grundrisse) noch aus der Baubeschreibung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den einzelnen Gästezimmern Küchen oder Kochnischen projektiert gewesen seien oder der Bau in seinem Gesamtzweck als Apartmenthaus konsentiert worden wäre. Die nunmehr in den Gästezimmern eingebauten Küchen seien vielmehr dort situiert und ausgeführt worden, wo in den Grundrissen der Einreichunterlagen „Flure“ dargestellt seien. Aus der Deklaration „Flur“ könne nicht geschlossen werden, dass der Einbau von Küchen konsentiert worden wäre, selbst wenn Leitungen, Kabel und Verrohrungen für einen in weiterer Folge beabsichtigten Einbau von Küchen, welcher in den Einreichunterlagen keinen Niederschlag finde, bereits im Jahr 1991 hergestellt worden seien. Überdies hätte eine beabsichtigte Errichtung von Küchen in den Einreichunterlagen ihren Niederschlag finden müssen, zumal schon nach § 5 Abs. 1 lit. b BauPolG, in der im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 1991 geltenden Fassung LGBl. Nr. 75/1998, in den Bauplänen (Grundrissen) sämtliche im Betracht kommenden Geschosse mit Angabe des geplanten Verwendungszweckes der Räume darzustellen gewesen seien.
6 Im Übrigen ergebe sich aus der Baubeschreibung auch keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesamtzweck des Baues als Apartmenthaus deklariert oder konsentiert worden wäre. Vielmehr lasse sich aus der Baubeschreibung und dem Bauansuchen ableiten, dass das bestehende Gebäude „Pension E.“ weiterhin als Fremdenpension bestehen bleiben sollte. Das Bestandsgebäude sei als Fremdenpension und nicht als Apartmenthaus konsentiert worden. Gewerbliche Pensionen, die im klassischen Sinn nur Gästezimmer vermieten würden, seien aber gerade nicht als Apartmenthäuser zu qualifizieren.
7 Da sich die Einrichtung einer Küche oder Kochnische aus den Einreichunterlagen zur Baubewilligung 1991 nicht ergibt, handelt es sich um konsentierte Gästezimmer, die keine Apartments im Sinn des § 5 Z 1 lit. a ROG 2009 seien. Die Ausgestaltung der konsentierten Gästezimmer mit Küche oder Kochnische würde damit ein widmungswidriges Apartmenthaus schaffen.
8 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, wonach bei der baupolizeilichen Überprüfung im Jahr 1992 die Küchen bereits ausgeführt gewesen seien, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, eine bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 17 BauPolG bewirke keine Heilung der von der Baubehörde nicht festgestellten Konsenswidrigkeiten. Geringfügige Konsenswidrigkeiten könnten zwar grundsätzlich auf Antrag im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden; der baupolizeiliche Überprüfungsbescheid aus dem Jahr 1992 biete aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Genehmigung für die ausgeführten Küchen in den Gästezimmern erteilt worden wäre. Aus dem Inhalt des besagten Überprüfungsbescheides lasse sich eine nachträgliche baupolizeiliche Bewilligung der ausgeführten Küchen in den Gästezimmern nicht entnehmen.
9 Die gegenständlich festgestellte Nutzung als Apartmenthaus bedürfe einer Kennzeichnung nach § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 ROG 2009, welche im Revisionsfall unstrittig nicht vorliege, weshalb der baupolizeiliche Auftrag zu Recht ergangen sei.
10 Die festgesetzte Erfüllungsfrist von einem Monat sei angemessen, weil der rechtmäßige Zustand durch wenige bauliche Maßnahmen (Demolierung der Küchen) hergestellt werden könne. Die Unterlassung der Nutzung als Apartments sei bis 30. April 2023 zu verfügen gewesen, um der revisionswerbenden Partei angemessene „Dispositionsbefugnisse“ im Hinblick auf die weiterhin durch Beherbergungsgäste genutzten Apartments zu ermöglichen.
11 Die revisionswerbende Partei bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es stelle sich die vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortete Frage, wie konkret die Angabe des geplanten Verwendungszweckes eines Raumes im einzureichenden Grundriss/Einreichplan gemäß § 5 Abs. 1 lit. b BauPolG zu sein habe. Es stelle sich die Frage, wie konkret bei einer Mischnutzung eines Raumes (wie zB hier als Flur und als Kochnische) die Darstellung des Verwendungszweckes im Grundriss zu erfolgen habe.
12 Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei unübersehbaren und offensichtlichen Abweichungen vom Baukonsens eine Heilung durch den die Abweichung nicht explizit feststellenden, sondern eine im Wesentlichen plan- und bescheidgemäße Ausführung des Bauprojektes bescheinigenden Überprüfungsbescheid anzunehmen sei, ob also auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die bescheidmäßige Feststellung der im Wesentlichen plan und bescheidgemäßen Ausführung bei gleichzeitiger Nichtfeststellung einer unübersehbaren und offensichtlichen Abweichungen vom Baukonsens eine (schlüssige) nachträgliche Genehmigung dieser Abweichung darstelle.
13 Darüber hinaus stelle sich die vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage, ob der Einbau eines Küchenblocks in eine Nische in einem als solchen projektierten Flur bzw. die Mischnutzung des betreffenden Raumes als Flur und Küche als genehmigungsfähige geringfügige Abweichung vom Baukonsens anzusehen sei.
14 Zudem stelle sich die vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage, ob der Prüfung der Frage, ob bei einem Altobjekt von einem bewilligten Apartmenthaus im Sinn der Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 11 Satz 1 ROG 2009 auszugehen sei, der durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2017 zum ROG 2009 eingeführte Begriff des Apartmenthauses oder aber das im Zeitpunkt der Projektbewilligung herrschende Begriffsverständnis zugrunde zu legen sei.
15Das Verwaltungsgericht sei auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen, zumal letzterer im Erkenntnis VwGH 29.6.2022, Ra 2021/06/0222, ausgesprochen habe, dass es bezogen auf die Differenzierung zwischen einem Apartmenthotel und einem Apartmenthaus bei Unstimmigkeiten zwischen der Baubeschreibung und den Einreichunterlagen einerseits und den vom Bauwerber selbst etwa in einem Vermarktungskonzept zum Ausdruck gebrachten Nutzungsabsichten andererseits, weiterer Ermittlungen zum Verwendungszweck des Objektes bedürfe.
16 Schließlich weiche das Verwaltungsgericht auch in Bezug auf die kurze und nicht ausreichend begründete Fristsetzung für die Erfüllung dieses Auftrages von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/06/0129, mwN).
18 Dies ist hier der Fall, weil nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 lit. b BauPolG, in der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1991 geltenden Fassung LGBl. Nr. 75/1988, die Grundrisse sämtlicher in Betracht kommender Geschosse den geplanten Verwendungszweck der Räume zu enthalten hatten; es war demnach der Zweck, zu welchem die jeweiligen Räume verwendet werden sollten, anzugeben, was im Fall einer Mischnutzung die Angabe mehrerer Verwendungen nicht ausschließt (etwa Flur/Küche).
19 Darüber hinaus betrifft die Frage der Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall und es könnte dies nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG darstellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes, welches aufgrund der in den Grundrissen der Einreichunterlagen aufscheinenden Bezeichnung des Verwendungszweckes „Flur“ davon ausgegangen ist, dass mit der erteilten Baubewilligung der Einbau von Küchen in den betreffenden Räumen nicht konsentiert worden sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
20 Auch in Bezug auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage nach der „Heilung“ von „unübersehbaren und offensichtlichen Abweichungen“ durch den Überprüfungsbescheid ist die Rechtslage klar und eindeutig. So ergibt sich aus den §§ 16 und 17 Baupolizeigesetz, in der im Zeitpunkt des baupolizeilichen Überprüfungsverfahrens im Jahr 1992 geltenden Fassung LGBl. Nr. 48/1983, klar, dass geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung von der Baubehörde tunlichst im Überprüfungsbescheid nachträglich zu genehmigen waren (vgl. § 16 Abs. 5 BauPolG), während die Baubehörde im Fall von nicht geringfügigen Abweichungen die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen zu verfügen bzw. den Auftrag zur Stellung eines nachträglichen Bauansuchens oder zur Beseitigung der baulichen Anlage zu erteilen hatte (vgl. § 16 Abs. 1 und 4 BauPolG). Hinsichtlich allfälliger Abweichungen von der Ausführung der baulichen Anlage unterschied das BauPolG somit zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Abweichungen, wobei nur geringfügige Abweichungen im Überprüfungsbescheid nachträglich zu genehmigen waren; ob diese Abweichungen „unübersehbar und offensichtlich“ sind, war hingegen nicht relevant. Für die Annahme einer „schlüssigen“ Baubewilligung fehlt es zudem an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
21 Abgesehen davon handelt es sich bei der Frage, ob mit dem Überprüfungsbescheid aus dem Jahr 1992 der Einbau von Küchen genehmigt wurde oder nicht, wiederum um die Frage der Auslegung eines konkreten Bescheides, welche grundsätzlich nur den Einzelfall betrifft und es könnte dies nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG darstellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. neuerlich etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes, welches zu dem Schluss gelangte, dass sich dem baupolizeilichen Überprüfungsbescheid aus dem Jahr 1992 eine nachträgliche baupolizeiliche Bewilligung der ausgeführten Küchen in den Gästezimmern nicht entnehmen lasse, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf.
22 Vor diesem Hintergrund kommt der weiters aufgeworfenen Frage, ob der Einbau eines Küchenblocks in eine Nische eines projektierten Flures eine genehmigungsfähige geringfügige Abweichung vom Baukonsens darstelle oder nicht, keine Relevanz zu.
23 Zu der in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aufgeworfenen Frage, ob dem in der Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 11 Satz 1 ROG 2009 enthaltenen Begriff „Apartmenthaus“ die durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2017 zum ROG 2009 eingeführte Definition oder aber das im Zeitpunkt der Projektbewilligung herrschende Begriffsverständnis zugrunde zu legen sei, ist Folgendes auszuführen:
24 Mit der besagten Novelle fand zum einen die erwähnte Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 11 Satz 1 ROG 2009 Eingang ins Gesetz und gleichzeitig wurde eine Definition des Begriffs „Apartmenthaus“ geschaffen; nach dieser Definition handelt es sich bei einem Apartmenthaus um einen Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, in dem sich keine zur Erbringung hoteltypischer Dienstleistungen geeigneten Räumlichkeiten befinden, wobei als Apartment eine Nutzungseinheit innerhalb eines Baus gilt, die zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder getrennte Wohn- und Schlafzimmer, eine Küche oder Kochnische und einen Sanitärbereich verfügt und dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (vgl. § 5 Z 1 ROG 2009 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2017). Der Gesetzgeber ging daher anlässlich der Schaffung der für Apartmenthäuser geltenden Übergangsbestimmung davon aus, dass es sich dabei abgesehen von den weiters normierten Voraussetzungen um einen Bau handelt, in welchem sich zumindest ein Apartment befindet, welches jedenfalls auch über eine Küche oder Kochnische verfügt.
25Vor dem Inkrafttreten des ROG 2009, mit welchem auch die Kennzeichnungspflicht von Flächen für Apartmenthäuser eingeführt worden war, verwendete der Salzburger Landesgesetzgeber den Begriff „Apartmenthaus“ ausschließlich im Zusammenhang mit der Regelung der Zweitwohnungsnutzung (vgl. dazu näher VwGH 20.6.2023, Ro 2021/06/0023 und 0024, Rn. 26). So war etwa im zum Zeitpunkt der Bewilligung des gegenständlichen Baues geltenden ROG 1977 geregelt, dass Zweitwohnungsgebiete (unter anderem) für Apartmenthäuser bestimmte Flächen sind; als Apartmenthäuser galten Bauten mit mehr als drei Wohneinheiten oder sofern es sich nicht um gastgewerbliche Betriebe handelt einer Wohnnutzfläche mit über 300 m 2 , die nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung, Rechtsträger u. dgl. ausschließlich oder überwiegend dem nur zeitweiligen oder vorübergehenden Wohnbedürfnis ihrer Benützer dienten (vgl. § 17 Abs. 1 Z 6 lit. a und Abs. 7 lit. a ROG 1977). Daraus ergibt sich, dass auch nach den zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1991 geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen unter einem „Apartmenthaus“ ein Bau zu verstehen war, in dem neben den weiteren Voraussetzungen Wohneinheiten vorhanden waren. Eine Wohnung musste nach den zum genannten Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Bautechnikgesetzes aber jedenfalls mit einer Arbeits , Ess , oder Wohnküche bzw. einer Kochnische ausgestattet sein (vgl. § 23 Abs. 2 und 4 Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 75/1976). Die von der revisionswerbenden Partei vertretene Ansicht, erst die Novelle LGBl. Nr. 82/2017 habe das Vorhandensein einer Küche bzw. Kochnische zu einem wesentlichen Unterscheidungskriterium zwischen einem Apartment und einem Hotelzimmer erhoben, trifft demnach nicht zu. Dies lässt sich auch nicht dem von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten, zum Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990, 88/06/0003, entnehmen, weil der Verwaltungsgerichtshof dort lediglich zu dem Schluss gelangt ist, dass die (durch den Einbau von Küchenelementen) verbesserte, allenfalls familienfreundlichere und zeitgemäßere Ausstattung von Hotelzimmern für sich allein noch keine Änderung des Verwendungszweckes darstellt und ein Hotel noch nicht zwangsläufig zu einem Apartmenthaus macht; dass bei Fehlen einer Küche bzw. Kochnische dennoch von einem Apartment bzw. Apartmenthaus auszugehen sei, lässt sich diesem Erkenntnis hingegen nicht entnehmen.
26 Die Definition des Begriffes „Apartmenthaus“ erforderte somit sowohl zum Zeitpunkt der Schaffung der Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 11 Satz 1 ROG 2009 als auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1991 das Vorhandensein von Wohneinheiten, die zumindest auch über eine Küche oder Kochnische zu verfügen hatten. Von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage, von welchem Begriffsverständnis auszugehen sei, hängt das Schicksal der Revision daher nicht ab, weil in den im Revisionsfall in Rede stehenden Räumen nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes keine Küchen oder Kochnischen bewilligt wurden und diesbezüglich, wie oben ausgeführt, von der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung keine unvertretbare Fehlbeurteilung aufgezeigt wurde.
27Soweit die revisionswerbende Partei ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes behauptet, ist auszuführen, dass der dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2022, Ra 2021/06/0222, zugrundeliegende Sachverhalt mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar ist. Dem zitierten Erkenntnis lag ein Baubewilligungsverfahren zugrunde, bei welchem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist; der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich aus, dass es bei Unstimmigkeiten zwischen den in den Einreichunterlagen zum Ausdruck kommenden Bauwillen und den vom Bauwerber selbst in anderen Unterlagen zum Ausdruck gebrachten Absichten weitere Ermittlungen bedarf. Dem Revisionsfall liegt aber ein baupolizeiliches Auftragsverfahren zugrunde; das (letzte) Baubewilligungsverfahren wurde bereits im Jahr 1991 abgeschlossen und es liegt insofern ein rechtskräftiger Bescheid vor. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zeigt die revisionswerbende Partei mit ihrem Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis somit nicht auf.
28 Schließlich kommt Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss (vgl. VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0029, mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf die behauptete Verletzung der Begründungspflicht zur Angemessenheit der Frist zur Erfüllung des erteilten Auftrages nicht dargelegt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2025