JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0218 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Baurecht
10. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revision des Mag. M G, vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27. Mai 2025, KLVwG 238/6/2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Velden am Wörther See; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Dr. Egbert Frimmel M.B.L. HSG, Mag. Christian Anetter, Mag. Sebastian Schaal, Rechtsanwälte in Klagenfurt; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 6 lit. a und d, 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau von zwei Wohngebäuden mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG V erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

5 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich zum geplanten Bauvorhaben aus, dass Haus 1 und Haus 2 über keine gemeinsamen Außenwände, Dachführung oder sonst ineinandergreifende Komponenten verfügten. Eine bauliche Verbindung zwischen Haus 2 und der Tiefgarage sei nicht ersichtlich. Die zur Absturzsicherung vorgesehene Stützkonstruktion sei westlich 1 m auf dem Kellergeschoß von Haus 2 aufgesetzt und an der Außenkante des Kellergeschoßes 40 bis 50 cm hoch. Der bautechnische Zusammenhang zwischen Haus 1 und Haus 2, der dadurch hergestellt werde, dass eine Stützmauer des Tiefgaragenausganges zum abgeböschten Gelände hin ca. 50 cm hoch auf ein unterirdisches Kellergeschoß aufgesetzt werde, reiche nicht aus, um ein einheitliches Gebäude zu bewirken.

6In seiner rechtlichen Würdigung verwies das Verwaltungsgericht auf die unter anderem strittige Frage, ob es sich bei dem Bauvorhaben um ein terrassiertes Gebäude und damit um ein einheitliches Gebäude handle, bei dem nach den Bestimmungen des maßgeblichen Bebauungsplanes die Geschosse zu addieren seien. Diese Frage lasse sich anhand der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes lösen (Hinweis auf VwGH 4.12.2024, Ro 2023/06/0011). Zwar würden sich die beiden Häuser punktuell berühren, für das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes seien jedoch ineinandergreifende Komponenten des Gebäudes selbst (Außenwände, Dachführung oder ähnliches) erforderlich, welche im Revisionsfall nicht vorlägen.

7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage, ob § 5 Abs. 5 und 6 des Bebauungsplanes der Gemeinde V. dahingehend auszulegen seien, dass die Beschränkung der zulässigen Geschosszahl auch bei getrennten Baukörpern verbindlich sei bzw. wann von einem einheitlichen Gebäude auszugehen sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.

8 Die in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Bebauungsplanbestimmungen stellen jeweils auf den Begriff „Gebäude“ ab, sodass nach dem insoweit klaren Wortlaut die betreffende Bestimmung bei Vorliegen mehrerer Gebäude jeweils separat auf jedes einzelne Gebäude anzuwenden ist. Ist aber wie im Revisionsfall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/06/0129, mwN). Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, wann von einem einheitlichen Gebäude auszugehen ist (vgl. dazu insbesondere VwGH 4.12.2024, Ro 2023/06/0011, mwN, welches das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat).

9Zudem unterliegt die Frage, ob das im Revisionsfall konkret beantragte Bauvorhaben die Errichtung eines einheitlichen Gebäudes oder von zwei Gebäuden darstellt, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0093, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt, zumal sich der Revisionswerber darin mit den dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in keiner Weise auseinandersetzt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2025