JudikaturVwGH

Ra 2015/11/0078 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2015

Soweit der Revisionswerber im Rahmen der Bezeichnung des Revisionspunktes im Wesentlichen geltend macht, er sei einerseits im "Recht auf Ausübung der Dienstleistungsfreiheit" und andererseits im "Recht auf richtige Anwendung des § 4 AÜG in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004" verletzt, macht er damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in welchem er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes "auf richtige Anwendung" der genannten Vorschriften handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund iSd Z 5 leg. cit. (Hinweis B vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0034, mwN). Gleiches gilt für die Verletzung im behaupteten "Recht auf Ausübung der Dienstleistungsfreiheit". Im Zusammenhang mit der genannten Grundfreiheit ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber gegenständlich nicht etwa die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitnehmern angelastet wurde (die nach der Tatumschreibung ohnedies bewilligungsfrei ist; vgl. § 16a AÜG), sondern bloß die Nichterstattung von Meldungen betreffend die erfolgte Überlassung. Im Hinblick auf den diesbezüglichen Spruch des Straferkenntnisses könnte der Revisionswerber daher nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 iVm § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG mangels Vorliegens des genannten Verwaltungsstraftatbestandes verletzt sein (Hinweis E vom 22. April 2015, Zl. 2013/10/0257). Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung des Revisionswerbers scheidet jedoch aus.

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