JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0018 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der G in E, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. Oktober 2024, LVwG 41.27 2466/2024 8, betreffend Verbot der Tierhaltung nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark Mag. Dr. Karoline Schlögl in 8010 Graz, Stempfergasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde über die Revisionswerberin in teilweiser Abänderung eines entsprechenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg ein Verbot der Tierhaltung auf Dauer nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) verhängt und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0124, mwN).

4 Die Revisionswerberin umschreibt im Punkt 3. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte“ das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zu GZ.: LVwG 41.27 2466/2024 8 vom 30.10.2024 in ihrem subjektiven Rechten, gemäß § 45 Abs 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können sowie auch das ihr zustehenden Recht auf Parteiengehör, verletzt.“

5 Mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv öffentliches Recht bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228 bis 0229, mwN).

6 Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2025

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