Ra 2023/04/0051 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
"Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt (vgl. VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060, mwN).