JudikaturVwGH

Ra 2023/04/0051 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2023

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern (vgl. VwGH 24.3.2004, 2004/04/0031). Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. etwa zur Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).

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