Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 2. Februar 2024 mündlich verkündete und am selben Tag schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 103/048/7174/2023 17, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: Mag. C T in W, vertreten durch Prof. Dipl.Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1.1. Der Mitbeteiligte, ein Rechtsanwalt, stellte am 12. September 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B.
2 1.2. Mit Bescheid vom 20. April 2023 wies die belangten Behörde und nunmehrige Amtsrevisionswerberin diesen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz 1996 WaffG ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich weder aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Rechtsanwalt noch aus den geäußerten Befürchtungen vor möglichen Racheakten, welche lediglich auf Vermutungen basierten, eine konkrete Gefährdungslage für ihn ergebe. Es liege weder ein Bedarf im Sinne des § 22 WaffG vor, noch sei dem Antrag im Wege der Ermessensentscheidung gemäß § 10 WaffG stattzugeben gewesen.
3 1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf und verfügte die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass im gegenständlichen Fall ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe vorliege. Durch die Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger bestehe eine „erhöhte Grundgefährdung“, die das durchschnittliche Maß der Gefährdung, der viele Menschen ausgesetzt seien, übersteige. Dies sei „soweit unbestritten“. Der Bedarf ergebe sich aber nicht per se aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Rechtsanwalt, sondern es lägen besondere Umstände vor, die nicht mit jenen zu vergleichen seien, denen jeder Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung ausgesetzt sei.
5 Der Mitbeteiligte sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde bereits in eine Gefährdungslage mit einer solchen Intensität gekommen, in der es der unverzüglichen Inanspruchnahme behördlicher Hilfe bedurft hätte. Er sei nämlich durch „einen unbekannten Aggressor direkt mit körperlicher Gewalt bedroht“ worden, indem dieser an einer Verkehrskreuzung gegen die Autoscheibe des Mitbeteiligten geschlagen und ihn mit den Worten „Dich habe ich gesucht, steig aus, du weißt eh was jetzt passiert“ bedroht habe. Zwar habe der Mitbeteiligte flüchten können und diesen Vorfall auch bei der Sicherheitsexekutive angezeigt, der Täter sei aber nicht gefasst worden. Der Mitbeteiligte vermute jedoch „nachvollziehbar“, dass dieser Vorfall auf einen näher genannten Prozessgegner einer von ihm in unternehmens und strafrechtlichen Verfahren vertretenen Kapitalgesellschaft zurückzuführen sei. Dieser Prozessgegner habe bereits einmal einen Berufskollegen bedroht und gegen diesen schwere körperliche und psychische Misshandlung beauftragt. Die Ausgangslage sei für den Mitbeteiligten „nicht dieselbe jedoch nahezu die gleiche“.
6 Eine zweite gefährliche Bedrohungslage resultiere „aus dem Zusammenhang mit rechtlichen Fragen zu [näher genannten] Liegenschaften“. Dabei habe ein Miteigentümer gegenüber dem Mitbeteiligten wiederholt feindselige Handlungen gesetzt (etwa durch Blockieren eines Stellplatzes oder Deaktivierung des Personenliftes) und „unmissverständliche Äußerungen zur Einschüchterung“ gemacht. Zuletzt sei es dabei auch zu einer Drohung dieses Miteigentümers gegen den Mitbeteiligten gekommen. Dabei habe dieser den Mitbeteiligten „in einem kontroversiellen Gespräch“ auf zwei relevante Unterweltkontakte und auf andere Personen hingewiesen, welche „diese Drohung verstanden“ und sich in weiterer Folge „wohlverhalten“ hätten.
7 Das diesbezügliche Vorbringen des Mitbeteiligten vor Gericht sei nachvollziehbar und glaubwürdig gewesen.
8 Der „Vorfall aus dem Geschäftsleben“ des Mitbeteiligten würde alleine einen waffenrechtlichen Bedarf nicht begründen, doch diene dieser „der Darstellung einer insgesamt gefährlichen Lebenslage, die einen Bedarf und damit einen Rechtsanspruch auf einen Waffenpass“ begründe. Der Mitbeteiligte habe aber von zwei Personen Drohungen oder Gewalt zu fürchten und sei die Bedrohungssituation „genau und detailliert“ dargestellt worden, womit der Mitbeteiligte seiner Darlegungsobliegenheit vor Gericht vollständig nachgekommen sei.
9 Für den Mitbeteiligten bestehe somit die geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.
10 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, in der zu ihrer Zulässigkeit zum einen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der (näher angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Entscheidungen abgewichen. Die angefochtene Entscheidung übernehme im Wesentlichen bloß das Vorbringen des Mitbeteiligten, eine Beweiswürdigung sei allenfalls rudimentär vorhanden und nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen, dass der Mitbeteiligte seit zehn Jahren eine Gesellschaft vertrete, ohne dass er persönlich einem Angriff durch den genannten Prozessgegner ausgesetzt gewesen sei, dass er hinsichtlich des Gespräches mit dem Miteigentümer der Liegenschaften die ihm zumutbare Befassung der Sicherheitsbehörden unterlassen habe, und dass es sich bei dem Vorfall an der Straßenkreuzung um ein einmaliges Zufallsereignis gehandelt habe.
11 Zum anderen habe das Verwaltungsgericht in Abweichung von (näher dargestellter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedarfes im Sinn des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG angenommen, indem es diesen Bedarf zu einem wesentlichen Teil mit einer aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten resultierenden Gefahrenlage und darüber hinaus mit der bloßen Befürchtung eines künftigen Angriffes begründet habe. Selbst wenn man annehmen wolle, dass der Mitbeteiligte einer qualifizierten Gefahr im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG ausgesetzt wäre, mangle es an der weiteren Voraussetzung, dass einer solchen Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte. Im vorliegenden Fall wäre weder der Einsatz von Schusswaffengewalt zweckmäßig, noch stelle die bloße Möglichkeit, dass sich in Zukunft etwas ereignen könnte, eine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage dar.
12 Im Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 2. Die Revision ist aus den von ihr genannten Gründen zulässig.
14 3. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
15 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. etwa VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0194, mwN).
16 Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Es enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung und lässt nicht erkennen, aufgrund welcher beweiswürdigenden Überlegungen welcher konkrete Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Schon damit hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
17 3.2. Die Revision wendet sich auch gegen die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung der Ausstellung des Waffenpasses.
18 3.2.1. § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Revisionsfall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.
19 Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 WaffG genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.
20 Nach der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0090, mwN).
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall im zitierten Erkenntnis vom 8. Mai 2023, Ra 2022/03/0090, ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, auch als Sachwalter oder als Verteidiger in Strafsachen samt seiner Verfahrenshelfertätigkeit und einschließlich des drohenden Verhaltens von in einem Strafverfahren verfolgten Personen (auch dann, wenn sie von dem Ausgang des Strafverfahrens enttäuscht sind) grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen vermag. Auch lassen gegen einen Rechtsanwalt bzw. sein Kanzleipersonal gerichtete Anpöbelungen und aggressive Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) nicht erkennen, dass es für den Rechtsanwalt in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
22 3.2.2. Im Revisionsfall begründete das Verwaltungsgericht das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B zum einen mit den vom Mitbeteiligten geäußerten Befürchtungen in Zusammenhang mit seiner Vertretung einer Kapitalgesellschaft und der Person eines Prozessgegners. Dabei stützte es sich in Übernahme des Parteivorbringens lediglich auf eine von diesem Prozessgegner gegen einen anderen Rechtsanwalt in der Vergangenheit begangene Straftat und ein zwischenzeitlich gegen den Prozessgegner ergangenes Urteil. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsannahmen ist das Verwaltungsgericht aber vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zu Unrecht davon ausgegangen, dass damit eine besondere Gefahrenlage des Mitbeteiligten, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft gemacht worden wäre. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Drohungen des Miteigentümers einer Liegenschaft in einem „kontroversiellen Gespräch“, zumal der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angab, diesbezüglich nicht einmal die Sicherheitsbehörden kontaktiert zu haben.
23 Was schließlich den Vorfall betrifft, bei dem der Mitbeteiligte an einer Verkehrskreuzung durch einen Schlag auf die Autoscheibe und verbal durch einen Unbekannten bedroht worden sei, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die angenommene Bedrohungslage „verdichtet“ habe, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht beweiswürdigend zur Annahme gelangte, dass dieser Vorfall mit den beiden anderen der waffenrechtlichen Bedarfsbeurteilung zu Grunde gelegten Sachverhaltskomplexen in Verbindung stehe. Im Übrigen handelte es sich dabei um einen einmaligen Vorfall, dem sich der Mitbeteiligte unbestritten durch Wegfahren entziehen konnte. Inwieweit dies eine Gefährdung indiziert, welcher der Mitbeteiligte am zweckmäßigsten durch Waffengewalt begegnen hätte können, ist nicht nachvollziehbar.
24 3.2.3. Das Verwaltungsgericht ist daher auf der Grundlage der von ihm zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen zu Unrecht davon ausgegangen, der Mitbeteiligte habe gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B glaubhaft gemacht.
25 4. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorranging wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 7. Mai 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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