Die gegen den Beschwerdeführer (Rechtsanwalt) bzw sein Kanzleipersonal gerichteten Anpöbelungen und aggressiven Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) lassen nicht erkennen, dass es in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen (Hinweis E vom 26. April 2011, 2010/03/0109).
Rückverweise