Die Leitlinien der Rechtsprechung gehen klar in die Richtung, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, auch als Sachwalter oder als Verteidiger in Strafsachen samt seiner Verfahrenshelfertätigkeit und einschließlich des drohenden Verhaltens von in einem Strafverfahren verfolgten Personen (auch dann, wenn sie von dem Ausgang des Strafverfahrens enttäuscht sind) grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG 1996 zu begründen vermögen (vgl. dazu VwGH 19.12.2013, 2013/03/0046; VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0102).
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