Aus der Beistandspflicht als Ehegatte lassen sich weder ein Bedarf noch private Interessen iSd §§ 21, 22 WaffG 1996 ableiten, die einem solchen die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).
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