JudikaturVwGH

Ro 2025/03/0006 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
12. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der G GmbH, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024, Zl. W118 2294814 1/17E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A N, 2. Umweltorganisation V, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in Wien, 3. Wiener Umweltanwaltschaft, 4. Umweltorganisation „P“, 5. Ing. H B, 6. Mag. S B, 7. E R, 8. Mag. A S, MBA, 9. A A, 10. F B, 11. S R, 12. P B, 13. E B, 14. K B, 15. Ing. C B, MSc., 16. R C, 17. I C, 18. M D, 19. Ma D, 20. M E, 21. Mo E, 22. I E, 23. E E, 24. F E, 25. D F, 26. G F, 27. S F, 28. E F, 29. M F, 30. Ma F, 31. J G, 32. M G, 33. V H, 34. E H, 35. G J, 36. M K, 37. S K, 38. G K, 39. A K, 40. D L, 41. S L, 42. H M, 43. Mag. M M, 44. G M, 45. Ma M, 46. Ma Mü, 47. DI B N, 48. An N, 49. B O, 50. E O, 51. L P, 52. E P, 53. H P, 54. K P, 55. M P, 56. B P, 57. A P, 58. Be P, 59. H R, 60. K R, 61. L R, 62. Se R, 63. Dr. Sa R, 64. M S, 65. Ma S, 66. Mi S, 67. R S, 68. Mag. T S, 69. S T, 70. F V, 71. J V, 72. K V, 73. V V, 74. E W, 75. Dr. M W, 76. F Z, 77. V Z, 78. Ma E, die viert bis 78. mitbeteiligten Parteien vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der zweitmitbeteiligten Partei und den viert bis 78. mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der viert bis 78. mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Der Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

1 Die Revisionswerberin beabsichtigt die Errichtung einer Seilbahn in Form einer kuppelbaren Einseilschwebe Umlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je zehn Personen über eine Länge von 5,6 km im Gebiet der Stadt Wien. Die Seilbahntrasse soll von der U-Bahn-Station „U4 Heiligenstadt“ über die Donau und die Donauinsel sowie nach deren neuerlicher Querung bis zum Kahlenberg führen. Bei einer Station ist eine Park Ride-Anlage mit 540 öffentlich zugänglichen Kfz Stellplätzen geplant. Teile dieses Vorhabens liegen in mehreren Landschaftsschutzgebieten.

2 Auf Antrag der Seilbahnbehörde stellte die Wiener Landesregierung als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Mai 2024 gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) fest, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.

3 Dies begründete die belangte Behörde damit, dass Anhang 1 Z 10 lit. e zum UVP G 2000 Seilbahnen nicht erfasse und eine UVP Pflicht lediglich für Seilbahnen in Verbindung mit Schigebieten bestehe. Die Zahl der zu errichtenden öffentlich zugänglichen Parkplätze erreiche zwar 25% des in Z 21 lit. b des Anhangs 1 zum UVP G 2000 festgelegten Schwellenwerts von 750 Stellplätzen, die deshalb gebotene Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP G 2000 ergebe jedoch, dass zu den geplanten 540 Stellplätzen lediglich 112 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu berücksichtigen seien und damit der erwähnte Schwellenwert nicht überschritten werde.

4 Gegen diesen Bescheid erhoben die erst-, zweit- und viertmitbeteiligten Parteien als gemäß § 19 Abs. 7 UVP G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, die drittmitbeteiligte Wiener Umweltanwaltschaft sowie die fünft- bis 78.-mitbeteiligten Parteien als Nachbarn Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

5 Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde in Reaktion auf das Beschwerdevorbringen unter anderem unter Berufung auf BVwG 1.2.2022, W118 2237586 1/39E darauf hin, dass bei der Kumulierungsprüfung nur „gleichartige“ Projekte und somit ausschließlich andere öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge berücksichtigt worden seien; erst im Falle der tatsächlichen Durchführung einer Einzelfallprüfung samt vertiefter Prüfung der Umweltauswirkungen wären Vorhaben mit gleichartigen Auswirkungen zu berücksichtigen gewesen.

6In Stattgebung der Beschwerden hob das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid vom 14. Mai 2024 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision erklärte es für zulässig.

7 Rechtlich stellte das BVwG voran, dass das geplante Vorhaben jedenfalls von dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 neu eingeführten Tatbestand Z 10 lit. i in Anhang 1 zum UVP G 2000 erfasst wäre, diese Regelung jedoch aufgrund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 leg. cit. im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar und das gegenständliche Vorhaben daher nach der Rechtslage vor dieser Novelle zu beurteilen sei.

8 Zu diesem Zweck verwies das BVwG zunächst auf die Richtlinie 2011/92/EU (UVP RL), deren Anhang II in der Z 12 lit. a lediglich Seilbahnen in Schigebieten erfasse. Seilbahnen außerhalb von Schigebieten seien hingegen dem Tatbestand der Z 10 lit. h des Anhangs II zur UVP RL zuzuordnen, weil mit der dortigen Formulierung „ähnliche Bahnen besonderer Bauart“ neben den ausdrücklich aufgezählten Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen und Hängebahnen auch alle anderen (etwa durch Schienen, Seile oder Magnetfelder) spurgebundenen Verkehrsmittel für den Personentransport, deren Fahrtrichtung durch eine Fahrspur vorgegeben sei, erfasst würden. Dabei berief sich das BVwG auf Ausführungen im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Auslegung der Definitionen der in den Anhängen der UVP RL aufgeführten Projektkategorien aus dem Jahr 2017, wonach zu „ähnlichen Bahnen besonderer Bauart“ etwa städtische Seilbahnen und Standseilbahnen zu zählen seien, und auf eine parlamentarische Anfragebeantwortung eines Mitglieds der Europäischen Kommission zu einem Seilbahnprojekt in der Stadt Genua vom Oktober 2023. Auch aus den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 ergebe sich, dass Seilbahnen außerhalb von Schigebieten unter Z 10 lit. h des Anhangs II zur UVP RL zu subsumieren seien.

9 In dieser Hinsicht sei die UVP RL so das BVwG weiter schon vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 ausreichend durch Z 10 lit. e des Anhangs 1 zum UVP G 2000 umgesetzt worden, weil dieser Tatbestand alle neu erbauten Eisenbahnstrecken, die schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berühren, erfasse und davon neben Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen und Hängebahnen auch „ähnliche Bahnen besonderer Bauart“, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete ausgenommen seien. Aus dieser Ausnahmeregelung, bei deren Formulierung auf den genauen Wortlaut der Z 10 lit. h des Anhangs II zur UVP RL zurückgegriffen worden sei, folge im Umkehrschluss, dass auch Neubauten von Trassen ähnlicher Bahnen besonderer Bauart, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, unter den Tatbestand der lit. e der Z 10 des Anhangs 1 fallen würden. Die nunmehrige Schaffung eines spezifischen Tatbestandes für Seilbahnen außerhalb von Schigebieten sei vermutlich auf die stärkere Betonung der Eigenständigkeit des Seilbahnwesens zurückzuführen. Auch die Europäische Kommission habe zwar Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich mangels ordnungsgemäßer Umsetzung der UVP RL eröffnet, nicht aber das Fehlen einer Regelung für Seilbahnen außerhalb von Schigebieten beanstandet.

10 Das gegenständliche Vorhaben stelle den Neubau einer „ähnlichen Bahn besonderer Bauart“ in schutzwürdigem Gebiet der Kategorie A dar, diene ausschließlich der Personenbeförderung und solle (auch) außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, sodass Z 10 lit. e des Anhangs 1 zum UVP G 2000 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 erfüllt sei und im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP G 2000 zu klären sein werde, ob eine UVP durchzuführen sei. Aufgrund der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde seien noch keine Ermittlungen zur Einzelfallprüfung angestellt worden, sodass eine Zurückverweisung der Angelegenheit gerechtfertigt sei. Dabei werde neben den Landschaftsschutzgebieten Döbling und Floridsdorf entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch der Biosphärenpark Wienerwald als schutzwürdiges Gebiet nach Kategorie A Anhang 2 UVP G 2000 einzubeziehen sein.

11 Was die Annahmen der belangten Behörde bei der Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP G 2000 im Hinblick auf Z 21 lit. b des Anhangs 1 zum UVP G 2000 betrifft, verwies das BVwG darauf, dass die dazu anlässlich der Beschwerdevorlage ins Treffen geführte Entscheidung BVwG 1.2.2022, W118 22375861/39E, mit Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, aufgehoben worden sei. Die in diesem Erkenntnis genannten Kriterien würden von der belangten Behörde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens zu berücksichtigen sein.

12 Die Zulassung der Revision begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP RL erfasst seien und (bejahendenfalls) ob die UVP RL in dieser Hinsicht durch das UVP G 2000 bereits vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 ausreichend umgesetzt worden sei.

13 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem der Ansicht des BVwG, dass Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP RL erfasst seien, mit näherer Begründung entgegentritt. Außerdem sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVPG 2000 seit dem Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, mit dem das Schwellenwertsystem des UVP G 2000 „konterkariert“ werde, nicht mehr einheitlich, und das BVwG sei durch die Zurückverweisung der Rechtssache von der Judikatur zum Grundsatz der meritorischen Entscheidungspflicht und zur diesbezüglichen Begründungspflicht abgewichen.

14 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen unter anderem die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt und den Revisionsausführungen inhaltlich entgegengetreten wird. Die erst- und zweitmitbeteiligte Partei regten die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens insbesondere zur Frage der Subsumtion von Seilbahnen außerhalb von Schigebieten unter einen Tatbestand des Anhangs II der UVP RL an. In allen Revisionsbeantwortungen wurde mit Ausnahme des Schriftsatzes der drittmitbeteiligten Partei jeweils ein Kostenersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des BVwG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

16 Gegen die rechtliche Beurteilung des BVwG wird in der Revision eingewendet, dass die in Z 10 lit. h des Anhangs II zur UVP RL genannten Bahnen über Schienen oder starre Bauteile geführt würden und daher keine seilgebundenen Verkehrsmittel als „ähnliche Bahnen besonderer Bauart“ in Betracht kämen. Zu dieser Wortfolge habe auch der österreichische Gesetzgeber anlässlich der UVP G Novelle 2004 dargelegt, dass darunter nur schienengeführte Bahnen zu verstehen seien (Hinweis auf RV 648 BlgNR 22. GP, 16). Die Ausführungen im Leitfaden der Europäischen Kommission und die parlamentarische Anfragebeantwortung würden die Ansicht des BVwG nicht stützen, sondern nur eine unverbindliche Sichtweise darstellen. Das Fehlen einer Regelung für Seilbahnen außerhalb von Schigebieten vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 sei von der Europäischen Kommission unbeanstandet geblieben. Daher sei die Subsumtion des gegenständlichen Vorhabens unter Z 10 lit. e des Anhangs 1 zum UVP G 2000 rechtswidrig.

17Dessen ungeachtet liege auch kein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, weil die bereits getroffenen Feststellungen ohne besonderen Aufwand lediglich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ergänzen wären und daher keine Rede von gravierenden Ermittlungslücken sein könne, wobei dem BVwG in Bezug auf noch ausstehende Ermittlungen Begründungs- bzw. Verfahrensmängel unterlaufen seien. Mit dem nach der mündlichen Verhandlung erstatteten Schriftsatz der Revisionswerberin vom 14. Oktober 2024 habe sich das BVwG nicht auseinandergesetzt, obwohl die Revisionswerberin dort ausführlich dargelegt habe, weshalb es auch unter Bedachtnahme auf die jüngste Judikatur zu § 3 Abs. 2 UVP G 2000 zu keinem anderen Ergebnis als jenem der belangten Behörde im Hinblick auf Anhang 1 Z 21 lit. b UVP G 2000 kommen könne.

Zum Tatbestand des Anhangs 1 Z 10 UVP G 2000

18 Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28. Jänner 2012, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. L 124 vom 25. April 2014 (UVP RL) lauten (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 4

...

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

...

ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

...

10. INFRASTRUKTURPROJEKTE

...

c) Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

...

h) Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen;

...

12. FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT

a) Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;

...“

19 Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018 (somit vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023), lauten auszugsweise wie folgt:

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP pflichtigen Vorhaben.

...

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

...“

20 Die oben ersichtliche Ausnahmeregelung zu den lit. e bis h des Anhangs 1 Z 10 UVP G 2000 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 eingeführt worden. Dazu wurde in den Erläuterungen Folgendes ausgeführt (RV 648 BlgNR 22. GP, 16):

„Die lit. e bis h entsprechen den Tatbeständen in § 23b Abs. 2. Ausgenommen von diesen Tatbeständen sollen jedoch Straßenbahnen, U Bahnen und andere städtische schienengebundene Massenverkehrsmittel (der Wortlaut wurde aus Anhang I Z 10 lit. h der UVP Richtlinie übernommen) werden, soweit sie in geschlossenen Siedlungsgebieten (vgl. Anhang 1 Z 20 und 23 UVP G 2000 und die Judikatur des Umweltsenates dazu) errichtet werden. ...“

21 Mit der bereits erwähnten Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 wurde Z 10 des Anhanges 1 zum UVP G 2000 durch eine neu aufgenommene lit. i erweitert, die den „Neubau von Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten mit einer schrägen Länge von mindestens 3 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B berührt wird“, betrifft. Dazu wurde auch die bisher für lit. e bis h geltende Ausnahmeregelung die genannten Bahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete auf lit. i ausgedehnt. Die novellierte Fassung der Z 10 des Anhangs 1 ist gemäß § 46 Abs. 29 Z 4 UVP G 2000 idF BGBl. I Nr. 26/2023 auf Vorhaben, für die bei Inkrafttreten der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren (bereits) anhängig ist, nicht anzuwenden. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung hat das BVwG im vorliegenden Fall in Anbetracht eines seit 2016 anhängigen Rodungsverfahrens zutreffend die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 als maßgeblich erachtet.

22 Die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 führen unter anderem Folgendes aus (RV 1901 BlgNR 27. GP, 17):

„Gemäß der UVP Richtlinie ist der Projekttyp Seilbahnen sowohl aufgrund seiner Nennung in AnhangII Z 10 lit. h) (‚Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen‘) als auch in Z 12 lit. a) (‚Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen‘) hinsichtlich einer möglichen UVP Pflicht zu prüfen. Damit sind sowohl Seilbahnen in Schigebieten als auch außerhalb von Schigebieten von der UVP Richtlinie erfasst.

Gemäß § 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 idgF sind Seilbahnen de lege [lata] Eisenbahnen. Seilbahnen in Schigebieten sind im UVP G 2000 unter Anhang 1 Z 12 geregelt. Für Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten wird nun ein spezifischer Tatbestand mit Z 10 lit. i) eingeführt, da die sonstigen Tatbestände der Z 10 (hinsichtlich Eisenbahnstrecken) hiefür nur bedingt geeignet erscheinen. Die Bestimmungen der Z 10 sind somit ausschließlich für Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten anzuwenden. ...“

23 Im Gegensatz zu der vom BVwG im angefochtenen Beschluss geäußerten Ansicht nimmt die Revisionswerberin den Standpunkt ein, dass (nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023) Seilbahnen außerhalb von Schigebieten nicht von Anhang II Z 10 lit. h UVP-RL erfasst werden.

24 Diese Rechtsauffassung erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zutreffend:

25 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgeführt hat, ist bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges II der UVPRL zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vgl. VwGH 29.3.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, mit Hinweis auf VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, wiederum mit Hinweis auf EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern , C 645/15, mwN).

26 Auch der Wortlaut der lit. h in Z 10 des Anhangs II der UVP-RL lässt erkennen, dass dieser Tatbestand weit gefasst ist. In diesem Sinne werden in lit. h nicht nur verschiedene Arten von Bahnen beispielhaft nacheinander angeführt; es wird überdies noch mithilfe einer sehr allgemeinen Umschreibung auf weitere (andere) Typen von Bahnen, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, Bedacht genommen („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“). Diese Formulierung enthält keine wie immer geartete nähere Spezifizierung. Dass mit dieser Regelung eine Beschränkung auf schienengebundene Verkehrsmittel vorgenommen werden sollte, ist hingegen nicht ersichtlich. Die offene Formulierung der Wortfolge verdeutlicht vielmehr ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer von den beispielhaft aufgezählten Bahntypen abweichenden Bauart, erfasst. Somit ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand in Anhang II Z 10 lit. h unterliegen (idS auch Schmelz/Schwarzer , UVP G² [2024] Anh 1 Z 10 Rz 23). Auf die restlichen Begründungselemente des BVwG kommt es nicht mehr an. Daher war der Anregung in den Revisionsbeantwortungen der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht nachzukommen.

27 Vom erwähnten selben (weiten) Begriffsverständnis, das Anhang II Z 10 lit. h der UVP RL zugrunde liegt, ist ebenso bei der Auslegung des Anhangs 1 Z 10 lit. e UVP G 2000 auszugehen. Wenn auch bei der Einführung der Ausnahmeregelung für lit. e bis h in Anhang 1 Z 10 im Rahmen der UVP G Novelle 2004 (primär) an schienengebundene Verkehrsmittel gedacht wurde, so ist daraus ein gegenüber der UVP RL eingeschränktes Begriffsverständnis nicht abzuleiten. Das UVP G 2000 dient der Umsetzung der UVP RL (§ 1 Abs. 2 leg. cit.). Offensichtlich von diesem Gedanken geleitet, hat sich der österreichische Gesetzgeber auch bei der in Rede stehenden Ausnahmeregelung für lit. e bis h exakt am Wortlaut der lit. h in Z 10 des Anhangs II der UVP RL orientiert (vgl. so auch ausdrücklich ErlRV 648 BlgNR 22. GP, 16).

28 Folglich hat das BVwG zu Recht aus dem Wortlaut der Ausnahmeregelung für lit. e bis h im Anhang 1 UVP G 2000 den Schluss gezogen, dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen und die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, soweit sie nicht dem Anhang 1 Z 12 UVP G 2000 zuzuordnen sind, vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 in Anhang 1 Z 10 lit. e UVP G 2000 erfasst sind. Daher ist auch die Annahme des BVwG, dass dieser Tatbestand durch das gegenständliche Vorhaben erfüllt und somit eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, nicht zu beanstanden.

Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG

29 Was die ferner in der Revision bekämpfte Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Mai 2024 anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

30Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), dass die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

31Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151, mwN).

32Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

33Zwar kann sich im Rahmen der Verhandlung auch herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0143, mwN).

34Hingegen kann die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung etwa dann gegeben sein, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062, mit Hinweis auf VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).

35In diesem Sinne begründete das BVwG auch im vorliegenden Verfahren sein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere damit, dass die belangte Behörde infolge ihrer Annahme, der Tatbestand des Anhangs 1 Z 10 UVP G 2000 sei nicht verwirklicht, noch keine Ermittlungen zu einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP G 2000 durchgeführt habe.

36 Die belangte Behörde hatte aufgrund ihrer Rechtsansicht zu einer zentralen Frage des vorliegenden Verfahrens, die sich als unzutreffend erwies, von der Durchführung einer erforderlichen Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP G 2000 gänzlich abgesehen. Somit befand sich das BVwG nicht in der Lage, dass es im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener Beschwerden nur zu ergänzen gehabt hätte. In dieser Konstellation kann fallbezogen entgegen der Revision nicht gesehen werden, dass die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Angelegenheit außerhalb der relevanten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen wären.

37 Ausgehend davon war in diesem Verfahrensstadium aber auch nicht zu beanstanden, dass sich das BVwG im Hinblick auf die Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP G 2000 in Bezug auf Anhang 1 Z 21 lit. b UVPG 2000 darauf beschränkte, für das fortgesetzte Verfahren auf die tragenden Grundsätze des Erkenntnisses VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, zu verweisen, nachdem die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage dargelegt hatte, das Erreichen des Schwellenwertes entsprechend einer Rechtsansicht des BVwG geprüft zu haben, die durch das erst in der Folge ergangene, oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verworfen wurde. Auch der Hinweis der Revisionswerberin auf die mangelnde Berücksichtigung ihres nach Schluss des Ermittlungsverfahrens erstatteten Schriftsatzes, mit dem „hinsichtlich des rechtlichen Vorbringens“ in der Beschwerdeverhandlung noch Ergänzungen (gleichfalls) zur Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP G 2000 vorgebracht wurden, macht die Zurückverweisung nicht unvertretbar.

38Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

39 Der Ausspruch über den Aufwandersatz zugunsten der zweitmitbeteiligten Partei und der viert bis 78.mitbeteiligten Parteien beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 49 Abs. 6 VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, weshalb jede mitbeteiligte Partei nur einen anteiligen Anspruch hat und das durch die Verzeichnung eines Pauschalbetrages für den Schriftsatzaufwand gestellte Mehrbegehren der viert bis 78.mitbeteiligten Parteien abzuweisen war (vgl. etwa VwGH 6.5.2021, Ra 2019/03/0040).

40Der erstmitbeteiligten Partei war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil ihre Revisionsbeantwortung nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl. § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG).

Wien, am 12. September 2025