Soweit sich der Drittmitbeteiligte und die Viertmitbeteiligte (als Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision dahin anschließen, dass sie beantragen, der Revision Folge zu geben, in eventu eine Sachentscheidung nach § 42 Abs 4 VwGG zu treffen, ist festzuhalten, dass die angefochtenen Erkenntnisse des VwG dem Drittmitbeteiligten und der Viertmitbeteiligten am 19. Mai 2016 zugestellt wurden; der in der Revisionsbeantwortung vom 28. Juni 2016 gestellte von den genannten Mitbeteiligten jeweils gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen - der Sache nach als Revision der genannten mitbeteiligten Parteien zu verstehen - ist daher verspätet, sodass diese Anträge gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen waren (vgl VwGH vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).
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