Im vorliegenden Fall wurde das Unterlassen der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis in Beschwerde gezogen. Es kann somit nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerde gegen die Sendungen eines längeren Zeitraums richtet oder dass nach den Behauptungen der Bf eine fortdauernde und zusammenhängende Verletzung des ORF-G 2001 vorliegt. Anders als in den Fällen, in denen ein über die sechswöchige Frist des § 36 Abs 3 ORF-G 2001 hinausgehender Beobachtungszeitraum zur Beurteilung einer Verletzung des ORF-G 2001 erforderlich ist, wie dies etwa im Hinblick auf die Erfüllung programmgestalterischer Aufträge der Fall sein kann, bestehen im Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und die behauptete Verletzung des ORF-G 2001 keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig wäre, um feststellen zu können, ob eine Verletzung des ORF-G 2001 vorliegt. In Fällen wie dem vorliegenden können nach § 36 Abs 1 ORF-G nur Sachverhalte in Beschwerde gezogen werden, die innerhalb der in § 36 Abs 3 ORF-G 2001 festgelegten Beschwerdefrist von sechs Wochen liegen. Die Feststellung von Verletzungen des ORF-G 2001 für vergangene Zeiträume, die außerhalb der Beschwerdefrist liegen, kommt damit im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie eine - auf Grund einer Beschwerde erfolgende - Beurteilung von Zeiträumen nach Beschwerdeerhebung (vgl VwGH vom 6. April 2016, Ro 2015/03/0026, Rz 29).
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