Rückverweise
§ 98a KFG 1967 enthält keine Regelung über eine Beschlagnahme. § 39 VStG kommt nur zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht (vgl. VwGH 15.2.2021, Ro 2019/11/0015). Der bloße Umstand, dass zur Sicherung des Verfalls nach § 98a Abs. 3 KFG 1967 die Anordnung einer Beschlagnahme zweckmäßig wäre, vermag das Erfordernis, dass der Verfall als Strafe vorgesehen sein muss, nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064).