(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.
§ 43 VwGVG · VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 43 Verjährung
(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. (2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 …
§ 17 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52 und 55 VStG sowie die §§ 42, 43 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Kosten nach § 52 VwGVG § 107 Abs. 4 dritter und vierter Satz anzuwenden ist und…
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