Rückverweise
Der Verfall nach § 98a Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2017 ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe anzusehen (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064). Eine Beschlagnahme nach § 39 VStG darf nicht erfolgen, wenn der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist. § 39 VStG kann sohin nicht als Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme in einem Verfahre nach § 98a KFG 1967 herangezogen werden.