Ra 2018/02/0238 3 – Vwgh Rechtssatz
Die belangte Behörde ist nach § 23 Abs. 7 Wr WettenG 2016 nicht verpflichtet, das verschlossene Behältnis (hier: Tresor) zum Zweck der Öffnung an einen anderen Ort zu verbringen oder dieses zu versiegeln.
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