Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Oktober 2024, LVwG 20.33 388/2024 62, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in einer Angelegenheit nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark Mag. Dr. S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 11. Dezember 2023 wurden dem Revisionswerber von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (belangte Behörde) 13 exotische Vögel abgenommen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenersatz. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4687/2024 5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
4 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in der unter der Überschrift „IV) Revisionspunkte“ vorgebracht wird: „Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Urteil des Landesverwaltungsgerichts in seinem subjektiven Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit als verletzt.“
5Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0101, mwN).
6 Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf Eigentum und Erwerbsfreiheit handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0243 bis 0244; VwGH 31.3.2025, Ra 2025/05/0069; zum Revisionspunkt im Zusammenhang mit Maßnahmenbeschwerden siehe hingegen etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2021/01/0116 bis 0117, mwN).
7Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8Im Übrigen kommt der in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio keine grundsätzliche Bedeutung zu. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme handelt es sich um eine Beurteilung im Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht dargetan. Darüber hinaus wird auch insofern keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt, als sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision mit der Behauptung eines behördlichen Verbotes vom 15. November 2023, den gegenwärtigen Zustand zu verändern, vom festgestellten Sachverhalt entfernt (vgl. VwGH 3.9.2019, Ra 2019/01/0325, mwN) und die vorgebrachte Rechtswidrigkeit der Kontrolle vom 15. November 2023 nicht Gegenstand der hier zugrundeliegenden Maßnahmenbeschwerde ist.
Wien, am 29. Juli 2025