Ra 2017/10/0057 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der in § 53b Abs. 1 VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt kommt besondere Bedeutung zu, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinn des § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach § 53b Abs. 2 VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Durch die - mangels Aufforderung zum Strafantritt - rechtswidrige Vorführung und Durchführung des Strafvollzuges wird der davon Betroffene in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl. VfGH 27.11.1987, B 463/87, VfSlg. 11527).